Regenerationsfahrten bei Kurzstrecken-DPF-Fahrzeugen kein Mangel

Diskutiere Regenerationsfahrten bei Kurzstrecken-DPF-Fahrzeugen kein Mangel im Forum Recht im Bereich Allgemeines - Gericht/Institution: BGH Erscheinungsdatum: 04.03.2009 Entscheidungsdatum: 04.03.2009 Aktenzeichen: VIII ZR 160/08 Quelle: juris...
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Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 04.03.2009
Entscheidungsdatum: 04.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 160/08
Quelle: juris

"Regenerationsfahrten" bei Verwendung eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter?

Der BGH hat entschieden, dass die Erforderlichkeit von Fahrten zur Regeneration eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen zur Vermeidung von Funktionsstörungen beim überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenbetrieb keinen Mangel darstellt.

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen neuen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungswertersatz) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Der BGH hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB an dem Fahrzeug des Klägers gegeben ist, als Vergleichsmaßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden können, die ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind. Es könne nicht darauf abgestellt werden, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Die gesetzliche Bestimmung setze als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn daher – wie im heute entschiedenen Fall – gerade ein Dieselpartikelfilter die Ursache für den geltend gemachten Mangel sei, dann könnten nicht als "Sachen der gleichen Art" Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter verfügen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, seien aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.

Der BGH hat ferner ausgeführt, dass dies nicht deswegen anders zu beurteilen ist, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet ist. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB komme es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann, d.h. auf die objektiv berechtigte Erwartung. Es könne daher nur auf die Beschaffenheit von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter abgestellt werden, bei denen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Stand der Technik eine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht möglich ist. Damit fehle es an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden kann.

Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu dem Vortrag des Klägers zu treffen sind, dass jedenfalls das in das von ihm gekaufte Fahrzeug eingebaute System mangelhaft ist.

Vorinstanzen
LG Ellwangen, Urt.v . 19.10.2007 - 3 O 147/07
OLG Stuttgart, Urt. v. 04.06.2008 - 3 U 236/07
 
In der Konsequenz müsste dann doch der Hersteller darauf hinweisen, dass der PKW nicht für den Kurzstreckenverkehr geeignet ist.
.
 
hatt das selbe problem bei meinen audi a6 2,7 tdi baujahr 2008
das auto hatte 6tkm wie iches gekauft habe bei kurzstrecken fharten hatrte ich das problem mit partikelfiter immer wieder ging die kontrolleuchte von motor ann,
dan habe ich das ding verkauft hatte kieine lust mehr.....
 
In der Konsequenz müsste dann doch der Hersteller darauf hinweisen, dass der PKW nicht für den Kurzstreckenverkehr geeignet ist.
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Hoffentlich bekommen wir nicht amerikanische Verhältnisse, wo darauf hingewiesen werden muss, dass man Haustiere nicht in der Mikrowelle trocknen kann oder man bei eingeschalteten Tempomat trotzdem die Hände am Lenkrad lassen sollte oder ....

Die Vollkasko- und "Hat mir aber keiner gesagt"-Mentalität, gepaart mit Nullkommanull Eigenverantwortung kann einem ganz schön auf den Keks gehen.
 
Hallo Mirko,

ich sehe es genau wie Du.
Alleine wer aus solchen Gründen bis zum BGH geht das sagt mir alles:rolleyes:

Gruß
 
Ich bin ja doch nicht allein :)
 
Jepp..sehe ich auch so..obwohl bei Mercedes funktioniert die Filterregeneration angeblich ja auch bei Kurzstrecken.

Lest Euch dazu auch mal die Geschichte des ach so schlechten NSU Ro 80 durch.
Eigentlich wäre das ein gutes Auto gewesen, wenn die Leute die ihn fuhren ein wenig technisches Verständis und Gefühl gehabt hätten.
Beispiel:
Anfänglich war alle 20 000 km ein Ölwechsel nötig, der später jedoch entfiel. So mancher Fahrer glaubte deshalb, man müsste kein Öl mehr nachfüllen, worauf einige Motoren ohne Öl liegen blieben.Dieser Art Motorschäden begegnete man mit einer geänderten zweiflutigen Ölpumpe. Der Einlass für den Wandlerkreislauf wurde höher angesetzt. Bevor nun der Motorölkreislauf kein Öl mehr bekam, saugte der Wandlerkreislauf Luft, woraufhin der Wandleröldruck absank und die Öldruckanzeige aufleuchtete. Ignorierte der Fahrer die Warnlampe, übertrug der Wandler keine Kraft mehr an das Getriebe und das Auto blieb stehen. Spätestens jetzt wusste der nachlässige Fahrer, dass er vergessen hatte, den Ölstand zu kontrollieren.

Aber dieses "Vollkaskodenken" kommt ja nicht von ungefähr.
Immer wieder wird seitens der Politik und Umweltverbänden das Auto verteufelt und eine Lösung gefordert, die dann auch irgendwie kommt.
Und wenn sie dann da ist beschwert sich jeder, dass nicht mehr alles so wie vorher war..
Ich denke da an Leistungsverlust durch G-Kats und deren Schwefelgeruch (faule Eier), oder die geforderten spritsparenden Aerodynamischen Karrossereien, die dann "glattgelutscht" aussehen und keine gute alte Dachrinne mehr haben, man sich nicht mehr mit Hut reinsetzen kann.. etc..
Und momentan sind wir eben beim DPF angekommen.. alles schreit nach weniger Russ, Peugeot hatte ne Lösung mit Zusatzmittel , die war aber wieder unseren Grünen zu "giftig" und jetzt haben wir den DPF, der sich ab und zu regenerieren muss, und Probleme macht, weil man ständig (Kurzstrecken)Fahrten damit macht, für die es weitaus sinnvoller wäre mit dem Fahrrad zu fahren.
 
Die Vollkasko- und "Hat mir aber keiner gesagt"-Mentalität, gepaart mit Nullkommanull Eigenverantwortung kann einem ganz schön auf den Keks gehen.

Da gebe ich Dir vollkommen recht. Freiheitsrechte verpflichten auch zur Information.
Leider ist es heute üblich, dass man nicht mehr die Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Dies ist leider nicht nur beim "einfachen Volk" sondern auch bei den Managern und Politikern fest zustellen.

Aber hier sieht es doch etwas anders aus. Forumsleser haben sicher andere Kenntnisse als "normal" informierte Menschen.
Jemand der sich heute ein Auto kauft, geht doch nicht davon aus, dass es für den Kurzstreckenverkehr nicht geeignet ist. Wahrscheinlich kennen sich nicht mal die Verkäufer der Produkte so genau aus. Der normale Autokäufer erwartet doch nicht von seinem PKW Bj. 2007, dass er technisch schlechter als sein alter Wagen z. B. Bj. 1998 ist.
 
Der normale Autokäufer erwartet doch nicht von seinem PKW Bj. 2007, dass er technisch schlechter als sein alter Wagen z. B. Bj. 1998 ist.

Moin,
das nennt man ja auch (im Sprachgebrauch z.B. von Volkswagen): "Stand der Technik" und zieht das auch in Gewährleistungsfragen als Entscheidungsmerkmal heran.

Dennoch habe ich bei dem Urteil durchaus Bauchschmerzen und empfinde es als einen gewissen Protektionismus gegenüber den Herstellern (in "schwerer Zeit" geboren...?)

Das Urteil...
mag es rein rechtlich in Ordnung sein, was die Verantwortlichkeit zum Fahrzeugzustand nicht ausschließlich in Garantiezeiten dem Hersteller auferlegt...

-> Sorgfaltspflicht

Eine Sorgfaltspflicht bei der Entwicklung, die diese Zustände hätte erkennen und ggf. in der BDA oder in der konstruktiven Bearbeitung hätte gewürdigt werden müssen, kann ich nicht entdecken.

Man kann diese Symptomatik / Problematik locker auf das Arzneimittelrecht hin übertragen & kommt zu ganz anderen Ergebnissen, die dort das Handeln erfordern:

Es gab, vor nicht sooo langer Zeit, tatsächlich noch Fälle, wo bisher (auch in Phase III der klinischen Prüfung (sozusagen die Erprobungsserie auf öffentlichen Straßen)) keine Nebenwirkungen auftraten, die erst aufgrund der deutlich höheren Verwenderzahl offensichtlich wurden und zur gesetzlich verankerten Marktrücknahme aufgrund Verlust der Gültigkeit der eingereichten Zulassungsunterlagen (weil nicht vollständig um diese Nebenwirkung dokumentiert) zwangen...

Das Urteil...würde ich auch durchaus im Diskussionssinne vergleichbar zu dem Betriebserlaubnisverlust aufgrund Unwirksamkeit der nachgerüsteten Partikelfilter sehen.

In beiden Fällen wird eine zugesicherte Eigenschaft nicht eingehalten:
Der Fahrzeugfüher hat KEINE uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Fz. & dessen Betriebszustände -> eine Regenerationsfahrt ist deutlich einschränkend im freien Umgang mit dem Kfz, weil es u.U. "die Runde um den Block" nicht ausreichend tut, sondern zu "programmierten" Betriebsweisen führt

Man hätte das Pferd umgekehrt aufzäumen müssen: Es kann kein Mangel sein, weil sich nicht unbedingt ein schadhater Zusammenhang als Grund für eine Mängelrüge herstellen läßt, sehr wohl aber eine offensichtliche Fehlkonstruktion.


Im LKW Bereich wird mit Hochdruck daran gearbeitet, Euro 5/6 Normen auch ohne aufwändige AdBlue & Nacheinspritzung erfordernde, dennoch funktionierende Abgasnachbehandlungssysteme einzuführen...

Die Bevormundeung der Fahrer /Disponenten durch die Technik wird man da ansonsten ungerne hinnehmen...
 
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