abnhembare AHK dran lassen ?

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abnehmbare AHK dran lassen ?

Ich habe eine A-Klasse mit abnehmbarer Anhängekupplung. Jedes mal, wenn ich mit Anhänger fahren will, muß ich das abnehmbare Teil (das ja nach Gebrauch dreckig und schmierig ist) abnehmen bzw. wieder anbauen :( . Nun dachte ich, ich lasse die Anhängekupplung einfach immer dran :rolleyes: . Das Ding ist ja sogar abschließbar, so daß es dann auch nicht so einfach abhanden kommt, wenn ich ohne Anhänger unterwegs bin.

Dann hat mir aber jemand gesagt, daß das verboten sei. Die abnehmbare Anhängekupplung dürfe ich nur dran machen, wenn ich sie auch wirklich brauche, d.h. mit Hänger unterwegs bin. Danach müsse ich sie wieder abmontieren :mad: .

Zwischenzeitlich habe ich mehrere Leute gefragt, und natürlich habe ich widersprüchliches gehört. Manche sagen, ich muß sie abnehmen, aus verschiedensten Gründen (Unfallgefahr usw.). Da heißt es dann, ich bekomme von der Versicherung eines auf den Deckel. Andere sagen auch, ich bekomme von unseren Gesetzeshütern eines auf den Deckel. Und wieder andere sagen, ich kann das Ding dranlassen, schließlich ist ja auch an einer AHK mit festem Kugelkopf nichts ungesetzliches, warum sollte das dann bei mir anders sein. Dann heißt es wieder, die AHK muß ab, wenn sonst das Kennzeichen verdeckt würde; da das aber bei meiner A-Klasse nicht der Fall ist, kann sie wohl dran bleiben.

Nun wollte ich mal fragen, ob sich da einer von euch auskennt oder gar schon selbst Erfahrungen mit Gesetzeshütern oder Versicherungen sammeln 'durfte'. Muß ich die AHK nun abnehmen oder nicht ?
 
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Ich kenne keinen Gesetzestext, in dem explizit vorgeschrieben bzw. verboten wird, eine demontierbare Anhängerkupplung auch ohne Anhänger installiert zu lassen. Das wurde auch in der Fahrschule nie thematisiert.

Und zumindest in meinen Versicherungsklauseln steht überhaupt nirgends ein Wort zu Anhängerkupplungen, schon gar nicht zu abnehmbaren.

Ergo: Es ist erlaubt, was nicht verboten ist -- und so lange dir keiner den Paragraphen zeigen kann, in dem das Verbot auftaucht und sich auch deine Versicherungsbedingungen zu dem Thema ausschweigen, kannst du tun, was du magst -- abmachen, dran lassen, wie auch immer.

Viele Grüße, Mirko
 
So sehe ich das eigentlich auch.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. :p
 
Hallo,
das erinnert mich an ein Gespräch aus dem Jahr 1993 mit meinem Versicherungsmenschen als ich meinen W126 versichern wollte.Auch er hatte eine abnehmbare AHK (nicht abschliessbar).Auf meine Frage zu dem Versicherungsschutz im Fall eines Diebstahls der AHK antwortet er,es sei kein Problem wenn sie aus dem Innenraum gestohlen wird da dafür ja der Innenraum aufgebrochen werden muss.Für den anderen Fall wenn sie im montrierten zustand gestohlen wird musste er sich ersteinmal selbst erkundigen.Ein paar Tage später kamm dann die Antwort,wenn die AHK zwecks eines Umzuges gebraucht wird wird akzeptiert das die AHK mehrere Tage und auch über Nacht dran bleibt.Wenn die AHK allerdings mehrere Tage oder Wochen nach der letzten Benutzung gestohlen wird kann die Versicherung eine Regulierung verweigern.Wie es bei einer abschliessbaren AHK aussieht kann ich nicht sagen da ich damals nicht danach fragte.
 
So wie ich es verstanden habe muß die AK nur ab wenn Sie das Nummernschild bedeckt. Also wenn Du ohne Anhänger unterwegs bist. :hello:
 
Ein noch nicht angesprochenes Problem ist das Verhalten der Versicherungen bei einem Schaden.
Wenn Dir einer hinten reinfährt, argumentiert u.U. die gegenerische Versicherung, der Schaden am auffahrenden Fahrzeug wäre durch den Kugelkopf grösser als nötig und wegen des abnehmbaren Kopfes auch vermeidbar und nimmt Dich dafür in die Haftung. Dafür braucht es keine Gesetze sondern nur die dusselige Rechsprechung, nach der ja (fast) jeder immer auch Teilschuld hat. Du bist Teil-Schuld, weil Du existierst und Dich am Unfallort rumgetrieben hast!
 
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