§ 50, Abs. 10 der StVZO:
"Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die
mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1. einer
automatischen Leuchtweitenregelung im Sinne des Absatzes 8 (*),
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und 3. einem System, dass
das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht
sicherstellt, ausgerüstet sein." Der § 50 ist außerdem im Zusammenhang
mit § 72 zu lesen, wo die Übergangsvorschriften stehen:
"§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden
auf Kraftfahrzeuge, 1. die bereits im Verkehr sind und nach
dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden
oder 2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis
erstmals in den Verkehr kommen."
(*)Anmerkung: der Absatz 8 verweist auf technische Regelwerke und ECE-Richtlinien, die
die genauere Ausgestaltung der Leuchtweitenregulierung festlegen
Man wird also nicht umhin kommen, zusätzlich zu den Xenon-
Scheinwerfern auch noch eine Leuchtweitenregulierung und eine
Scheinwerferreinigungsanlage nachzurüsten.
Ein kleiner Rest Hoffnung bleibt aber noch:
Sollte man Xenon-Scheinwerfer zum Nachrüsten finden, die eine
ABE/ABG haben, und deren Zulässigkeit nicht von einer Einbauabnahme
abhängt (steht in der ABE/ABG), so könnte man ja nicht
nachweisen, ob diese nun vor oder nach dem 01.04.2000 eingebaut
wurden.
Ein Schelm, wer dabei böses denkt.....
Gruß Mike