EuGH: Kein Abnutzungsabzug bei Rückgabe innerhalb der Garantie

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EuGH: Kein Abnutzungsabzug bei Rückgabe innerhalb der Garantiezeit

EuGH-Urteil zur Rückgabe defekter Geräte
Ware defekt - dann kostet auch die Nutzung nichts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Umtausch schadhafter Produkte gestärkt. Geht ein Gerät vor Ablauf der Garantiezeit kaputt, so darf den Kunden beim Umtausch keine Abnutzungsgebühr in Rechnung gestellt werden, stellte der Gerichtshof in Luxemburg klar. Nach deutschem Recht war dies bislang möglich.

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg (Foto: picture-alliance / dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Die deutsche "Wertersatz"-Regelung verstößt nach Auffassung des EuGH gegen EU-Recht. ]
Nach dem EuGH-Urteil darf der Verkäufer jedoch frühestens zwei Jahre nach Lieferung des Produkts eine Abnutzungsgebühr verlangen. Der EuGH gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Versandhändler Quelle statt. Quelle hatte einer Kundin Anfang 2004 einen im August 2002 gelieferten Herd ersetzt, weil sich im Backofen die Emailleschicht ablöste. Das Unternehmen verlangte von der Verbraucherin eine Abnutzungsgebühr in Höhe von 70 Euro für die eineinhalb Jahre, in denen sie den Herd benutzt hatte.
Defektes Gerät entspricht nicht dem vertraglichen Zustand

Nach deutschem Recht hat Quelle Anspruch auf einen solchen "Wertersatz". Der EuGH urteilte jedoch, diese Regelung verstoße gegen die EU-Richtlinie über Verbrauchsgüter. Schließlich habe die Kundin den Herd bezahlt und damit ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Dagegen habe Quelle ein Gerät geliefert, das "nicht dem vertraglichen Zustand" entsprochen habe. Die Folgen dieser "Schlechterfüllung" müsse das Unternehmen daher auch selbst voll tragen, urteilten die Richter. Die Belange der Händler seien ausreichend dadurch geschützt, dass die Gewährleistungspflicht spätestens nach zwei Jahren auslaufe und sie in einigen Fällen auch vorher den Ersatz verweigern können, wenn ihnen dadurch unzumutbare Kosten entstehen würden.

Im Fall des Herdes hatte die Kundin gezahlt, aber gleichzeitig den vzbv beauftragt, das Geld zurückzufordern. Mehrere Instanzen lehnten das ab, auch der Bundesgerichtshof sprach von einer gängigen Auslegung des deutschen Rechts. Allerdings hatte der BGH Zweifel, ob dieses mit europäischem Recht vereinbar ist, und legte den Streit daher dem EuGH vor. Nach dem EuGH-Urteil muss nun der BGH den Fall entscheiden - der hatte das Verfahren zur Klärung der europarechtlichen Fragen durch den EuGH ausgesetzt. Wenn die Bundesrichter keine Möglichkeit sehen, das deutsche Recht Europa-konform auszulegen, müsste Deutschland die entsprechenden Gesetze ändern.

(Aktenzeichen: C-404/06)

Quelle: http://www.tagesschau.de/wirtschaft/eugh10.html
 
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