Führerschein

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E.D.

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Hallo,

hier gibts ja sicher den ein oder anderen der sich in Führerscheinfragen gut auskennt. -Nein, nicht das was ihr wieder denkt. Ich bin nicht zuschnell gewesen... :D


Es geht um folgendes. Meinen Führerschein habe ich nach altem Recht gemacht, was bis 1999 galt und das fahren von Fahrzeugen bis 7,5T einschloß, also Klasse 3. Bekommen habe ich aber im Zuge dieser Umstellung damals nur Klasse B in Form des aktuellen EU-Führerschein.

Darf also nur Fahrzeuge bis 3,5T fahren und bei Anhänger brauche ich glaube ich auch einen speziellen Schein.

Die Sache ist nun folgende, da ich ja an meinem Fahrzeug ein Anhängerkupplung habe und diese gern nutzen will, möchte ich gern wissen ob ich das überhaupt darf bzw. in welchem Rahmen mir das ziehen von Anhängern überhaupt erlaubt ist.

Ich würde mir nämlich gern mal nen größeren Wohnanhänger mieten, um damit auf Tour zu gehen bzw. einen Anhänger mieten um diverse Abfälle zur Wertstoffsammelstelle zu fahren.

Nun möchte ich das aber gern alles auf legalem wege machen, nicht das es bei einer Konrolle heißt: "Sie fahren ohne gültigen Führerschein!"

1. Also was für Gespanne, in welcher Größe und mit welchem Gewicht darf man mit Klasse B fahren?

2. Gäbe es eine Möglichkeit irgendwie an Klasse 3 zu kommen bzw. Klasse B mit den Zusatzscheinen die bei Klasse 3 per se dabei waren? Da ich ja die Prüfung nach altem Recht abgelegt habe....
 
Hallo Emanuel,

solltest Du den neuen Schein nicht komplett neu gemacht haben, sondern nur umschreiben liest gilt der Bestandschutz!
In Deinem EU-Führerschein müssen die entsprechenden Klassen eingetragen sein, dass Du wieder bis 7,5t (Zugfahrzeug + Anhänger) fahren darfst!

Beim neuen Führerschein darfst Du nur bis max. 3,5t incl. Anhänger fahren, wobei der Anhänger maximal 750kg wiegen darf!
 
tobic200t schrieb:
In Deinem EU-Führerschein müssen die entsprechenden Klassen eingetragen sein, dass Du wieder bis 7,5t (Zugfahrzeug + Anhänger) fahren darfst!

Wieso "wieder fahren darfst" ?
Der alte Dreier war für 7,5t Zugfahrzeug + Hänger. Hänger mit Doppelachse und durchgehender Bremsanlage konnte ganz schön was mitnehmen. Weiß jetzt die Zahlen nicht mehr. Aber Gespanngewicht um die 21t.

Also gibt es da jetzt Abstriche beim Umschreiben oder nicht ?
 
Elektroniker schrieb:
Also gibt es da jetzt Abstriche beim Umschreiben oder nicht ?

Ja, wenn man sich nicht CE 79 eintragen läßt.

http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-801!2000

Gruß

Tobias
 
@E.D.

...beim umschreiben auf 7,5t MUSS ein sehtest beim augenarzt durchgeführt werden ; so kurios es klingt : der standardisierte sechs-euro sehtest beim optiker legitimiert dich nur zu 3,5t !!!
 
Elektroniker schrieb:
Wieso "wieder fahren darfst" ?

Solange nur "B" eingetragen ist und in "Cxx" nichts vermerkt ist wäre es m.E. grenzwertig sich über 3,5t erwischen zu lassen..
Mit den Gespanngewichten liegst Du sicher nicht ganz verkehrt.


@mephi
...beim umschreiben auf 7,5t MUSS ein sehtest beim augenarzt durchgeführt werden ; so kurios es klingt : der standardisierte sechs-euro sehtest beim optiker legitimiert dich nur zu 3,5t !!!

seit wann soll das mit dem Sehtest so ein :confused:
Sehtest war bei der Erweiterung meiner Jagdlizenz notwendig, als jedoch mein Rosa Blättchen weg war (von einem unbekannten ausgeliehen :( ) gab´s anstandslos die Karte mit allen Eintragungen!
 
...war vor ca. 2 1/2 jahren ; meiner war ein jahr weg ; (nein , nicht wegen alkohol)
musste also zu nem zwangsauferlegten punkteabbauseminar und im zuge dessen (weil ein jahr weg) den lappen neu beantragen...

das lustige war , dass die behörden total darauf beharrten , dass ich als arzt trotzdem eine bescheinigung für die ersthilfe vorweise... ; schon irgendwie amüsant , so in kurs...
 
mephisto7 schrieb:
das lustige war , dass die behörden total darauf beharrten , dass ich als arzt trotzdem eine bescheinigung für die ersthilfe vorweise... ; schon irgendwie amüsant , so in kurs...

woher kannten sie Dich ;) :D **nix für ungut**!!
Wer hat den Kurs letztendlich gehalten? Du oder der Kursleiter? :sheep1:

Ich bin der Meinung wenn Du den Schein länger wie ein Jahr beurlaubt hast ist es eine andere Situation wie wenn Du den Schein umschreiben bzw. neu ausstellen läßt
 
Hallo zusammen

Hier zunächst eine genaue Auflistung der einzelnen Klassen:
http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_tuev/interessantes_und_wissenswertes/die_fuehrerschein-klassen
und hier die Codes:
http://www.auto-und-verkehr.de/fs-code.php

Es kommt immer darauf an wann und wo der Fürhrerschein erteilt wurde. Jenachdem gibt es unterschiedliche Auflagen.

Mein Rosa Lappen wurde wie folgt umgeschrieben, da ich die Prüfung zur Klasse 3 in 1986 gemacht hatte:

Klasse B, C1 (mit Erweiterung 171), BE, C1E, CE mit 79 und Altersgrenze von 50 Jahren, M und L. Bei Angestellten oder Betreibern in der Forst- und Landwirtschaft wird auf Antrag die Klasse T erteilt.

79...
Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge fahren, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen:

(C1E > 12000 kg, L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

(S1 <= 24/7500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf KOM mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Plätze, einschließlich Fahrersitz.

(L<= 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

171
Klasse C1, zusätzlich auch gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste.

Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wie nach dem Einzug wegen Alkohol am Steuer oder Punktegrenze wird aus der Klasse 3 nur die Klasse B oder BE ?

Gruß Dirk
 
Nachdem mich mein "grauer Lappen" über 30 Jahre lang treu und tapfer begleitet hat, habe ich mich bisher nicht zu einer Umschreibung durchringen können (Nostalgie! :) ). Wegen dieses Threads und der Tatsache, dass höchstens noch ein Wahrsager etwas auf dem alten Führerschein entziffern könnte, habe ich mal bei der Zulassungsstelle nachgefragt und mich nach den Konditionen erkundigt:

man braucht 24 EUR (Rheinland-Pfalz)
ein Passbild

aber keinen neuen Sehtest :D (Offenbar genießt Mephisto Sonderrechte! Ist halt Mediziner!) :D :D :D
 
Zuletzt bearbeitet:
@baumi...lag bei mir an der neuerteilung...

@tobic200t ; der kursleiter war "mein" rettungsassi ; also war ich der mit den dicksten klöten im kurs...

(er hat mir sogar meine coke gebracht und ich musste nicht an der puppe rumblasen...)
 
Hm, nun steh ich hier, ich armer Thor und ward so Klug als wie zuvor....




Erst mal vielen Dank für euren Links und Ausführungen. Aber irgendwie steige ich da immer noch nicht ganz durch.

Vielleicht habe ich mich da auch etwas mißverständlich Ausgedrückt. Ich habe 1999 erst- und bisher einmalig den Führerschein gemacht. Damals wurden diese EU-Karten Führerscheine eingeführt. Allerdings konnte man damals wählen ob man die Theorie- und die Praxisprüfung nach dem für Klasse 3 gültigen oder nach dem für Klasse B gültigem Recht ablegt. Ich habe die Prüfung nach dem für Klasse 3 gültigen Recht abgelegt in der Hoffnung auch alles was Klasse 3 beinhaltet zu bekommen.

Da die EU-Bürokraten aber schneller waren als ich in meinem Golf SDI Fahrschulauto, gabs statt Klasse 3 (entspricht wohl B & BE) nur Klasse B.

Daher die Frage ob´s da vielleicht doch ein hintertürchen gibt, wo ich dann das FAhren darf was Klasse 3 bot.



So nun aber zurück zum hauptanliegen. In Diwi´s Link zum TÜV Süd steht bei Klasse B folgendes drin:

Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Kraftwagens und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t


Häää?! Was heißt diese sehr sperrige Beschreibung denn nun?

Darf der Anhänger nicht schwerer sein als 750 KG oder kann der Anhänger nun doch schwerer sein, darf aber das Gesamtgewischt aus Fahzeug und Anhänger von insgesamt 3,5t nicht überschreiten?

Was meint der Amtsschimmel denn nun?



OT: Den beim TÜV Süd angebotenen Führerscheintest (Theorieprüfung) habe ich wider erwarten tatsächlich bestanden :D -Gut, okay, 6 Fehler aber immerhin bestanden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Emanuel
Ich lese es so:

Du darfst bei der Klasse B generell einen PKW mit Anhänger fahren. Dabei must Du beachten:
a) Solange der Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 750kg und weniger darf der PKW ein zulässiges Gesammtgewicht von bis zu 3.500kg haben.
b) Hat der Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht über 750kg muß du darauf achten, daß das zulässige Gesamtgewicht des PKW höher ist als das des Anhängers und beides zusammen 3.500kg und weniger ist.

Beispiele:
Ein C200CDI T-Modell (203.208) von 2.095 kg. Da PKW und Anhänger zusammen maximal 3.500kg wiegen dürfen, darf der Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 1.405kg haben. Laut Fahrzeugschein sind 1.500kg zulässig, was Du jedoch nicht ausnutzen darfst.

Ein Opel Corsa A 1.2S hat ein zulässiges Gesammtgewicht von rund 1.100kg.
Da der PKW nicht weniger wiegen darf wie der Anhänger darfs der nur 1.100kg haben. Eingetragen ist sind aber nur 1.000kg

Ein ML420 CDI 4MATIC hat ein zulässiges Gesammtgewicht von 2.950kg. Nach der 3,5 to Regel dürftest Du nur einen Anhänger von 550kg führen, jedoch darfst Du auf grund der 750kg Regel doch einen Anhänger von bis zu 750kg zulässigem Gesammtgewicht fahren. Jedoch darfst du nicht die eingetragenen 3.500kg Anhänger bewegen

Alles klar?
Nein, dann frag einfach mal bei der Polizei nach. Bisher hatte ich bei solchen Fragen von denen immer eine freundliche und kompetente Antwort erhalten

Gruß Dirk
 
@E.D.
Der Satz ist doch ganz einfach :D
1. Auto + Anhänger dürfen ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht übersteigen. (Bsp: Auto 2t + Anhänger 1,6 t --> zuviel, Auto: 1,8 t + Anhänger 1,6 t --> geht i.o.)
2. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers muss kleiner als das Leergewicht des Autos sein.

Alle klarheiten beseitigt?

lg
Thomas
 
Diwi schrieb:
Hallo Emanuel
Ich lese es so:

Du darfst bei der Klasse B generell einen PKW mit Anhänger fahren. Dabei must Du beachten:
a) Solange der Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 750kg und weniger darf der PKW ein zulässiges Gesammtgewicht von bis zu 3.500kg haben.
b) Hat der Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht über 750kg muß du darauf achten, daß das zulässige Gesamtgewicht des PKW höher ist als das des Anhängers und beides zusammen 3.500kg und weniger ist.

Beispiele:
Ein C200CDI T-Modell (203.208) von 2.095 kg. Da PKW und Anhänger zusammen maximal 3.500kg wiegen dürfen, darf der Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 1.405kg haben. Laut Fahrzeugschein sind 1.500kg zulässig, was Du jedoch nicht ausnutzen darfst.

Ein Opel Corsa A 1.2S hat ein zulässiges Gesammtgewicht von rund 1.100kg.
Da der PKW nicht weniger wiegen darf wie der Anhänger darfs der nur 1.100kg haben. Eingetragen ist sind aber nur 1.000kg

Ein ML420 CDI 4MATIC hat ein zulässiges Gesammtgewicht von 2.950kg. Nach der 3,5 to Regel dürftest Du nur einen Anhänger von 550kg führen, jedoch darfst Du auf grund der 750kg Regel doch einen Anhänger von bis zu 750kg zulässigem Gesammtgewicht fahren. Jedoch darfst du nicht die eingetragenen 3.500kg Anhänger bewegen

Alles klar?
Nein, dann frag einfach mal bei der Polizei nach. Bisher hatte ich bei solchen Fragen von denen immer eine freundliche und kompetente Antwort erhalten

Gruß Dirk


Aha, alles klar!

Das heißt also, dass ich bei meinem 210.035 mit einem zul. Gesamtgewicht von 1900 kg einen Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht von 1600 kg ziehen darf. Demnach also die 300 Kg zur zul. Anhänglast des 210.035 ungenutzt lassen muss.

Nun ja 1600 kg sind ja auch nicht so schlecht. Dann kann ich mir ja den Anhängerführerschein sparen :D

Weis vielleicht jemand ob´s ne Beschränkung auf einachsige Ahänger gibt, oder kann ich damit auch doppelacher fahren?
 
E.D. schrieb:
Aha, alles klar!

Das heißt also, dass ich bei meinem 210.035 mit einem zul. Gesamtgewicht von 1900 kg einen Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht von 1600 kg ziehen darf. Demnach also die 300 Kg zur zul. Anhänglast des 210.035 ungenutzt lassen muss.

Nun ja 1600 kg sind ja auch nicht so schlecht. Dann kann ich mir ja den Anhängerführerschein sparen :D

Weis vielleicht jemand ob´s ne Beschränkung auf einachsige Ahänger gibt, oder kann ich damit auch doppelacher fahren?

So sollte es sein, wobei Tandemachsen/Doppelachsen bei Anhänger als eine zählen. Deshalb darf man sie auch mit Klasse 3 bewegen trotz Beschränkung auf 1 Anhängerachse. Achte darauf, daß der Anhänger tatsächlich dieses maximales Gesamtgewicht hat. Ist die nämlich 1.700kg darfst Du den Anhänger nicht fahren.

Gruß Dirk
 
Diwi schrieb:
....Achte darauf, daß der Anhänger tatsächlich dieses maximales Gesamtgewicht hat. Ist die nämlich 1.700kg darfst Du den Anhänger nicht fahren.

Gruß Dirk

Danke für den Tipp!
 
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Thema: Führerschein
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