Garantie gegen Durchrosten umfasst nicht alle Rostschäden

Diskutiere Garantie gegen Durchrosten umfasst nicht alle Rostschäden im Forum Recht im Bereich Allgemeines - OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 17.03.2009 Entscheidungsdatum: 14.10.2008 Aktenzeichen: 1 U 74/08 Quelle: juris " Garantie gegen Durchrosten...
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C270CDI Av.`04
OLG Stuttgart
Erscheinungsdatum: 17.03.2009
Entscheidungsdatum: 14.10.2008
Aktenzeichen: 1 U 74/08
Quelle: juris

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Garantie gegen Durchrosten umfasst nicht alle Rostschäden

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Neuwagengarantie gegen "Durchrostung" nicht jeden kleinen äußerlich sichtbaren Rostansatz umfasst.

Im Jahre 2000 kaufte der Kläger einen Neuwagen der so genannten Premiumklasse. Der Hersteller gab eine Garantie von 30 Jahren gegen "Durchrostung von innen nach außen". Nach vier Jahren entdeckte der Käufer einen Rostansatz auf der Fahrzeugkarosserie. Daraufhin wollte er den Hersteller aus der Garantie in Anspruch nehmen.

Das OLG Stuttgart hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Gericht konnte den Garantiefall nicht nachvollziehen, da es bereits an einer Durchrostung von innen nach außen im Sinne der Bedingungen fehlt. Nicht jeder Rostansatz an der Karosserie löse Garantieansprüche aus. Unter einer "Durchrostung" sei schon umgangssprachlich mindestens eine "korrosionsbedingte, die Substanz erhebliche schädigende Schwächung des Karosseriebleches" zu verstehen. Erforderlich sei, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende Durchrostung zu verhindern. Rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen fielen nicht darunter. Auch nicht bei einem Fahrzeug der Premiumklasse. Ein Kunde könne auch nicht erwarten, dass der Hersteller bei einer 30-jährigen Garantie für jeden sichtbaren Rost einstehen wolle.

Pressemitteilung des DAV vom 17. März 2009
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Ende 2007 hat der BGH entschieden:
BGH VIII ZR 187/06 vom 12. Dezember 2007

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Autohersteller eine Garantie gegen Durchrosten davon abhängig machen, dass das Fahrzeug regelmäßig in eigenen Vertragswerkstätten gewartet wird. Vor allem bei langfristigen Garantien dürften Hersteller diese Garantien an bestimmte Bedinungen knüpfen, wie etwa regelmäßige Wartung in Werkstätten. Einem Kunden sei "die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt", heißt es in dem Urteil.

Im aktuellen Fall ging es um die "mobilo-Life"-Garantie der Daimler AG. Darin sichert der Konzern zu, dass seine Neuwagen 30 Jahre lang nicht von innen nach außen durchrosten. Ansonsten würden Rostschäden auf Kosten des Herstellers beseitigt - wenn der Wagen regelmäßig in den Daimler-Werkstätten gewartet wird.
Kein Ersatz für rostende Heckklappe

Ein klagender Daimler-Kunde geht mit der BGH-Entscheidung nun leer aus. Er hatte 2002 einen vier Jahren alten Mercedes Kombi gekauft, bei dem ein Jahr später die Heckklappe rostete. Weil er das Fahrzeug nicht regelmäßig in Daimler-Benz-Werkstätten überprüfen ließ, entfällt in seinem Fall die Durchrostgarantie. In der Begründung des Gerichts heißt es, die Interessen des Kunden würden durch die Klausel "nicht unangemessen beeinträchtigt". Es sei im "legitimen Interesse" des Herstellers, Kunden an das Netz der Vertragswerkstätten zu binden.
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Daß diese Durchrostungsgarantie eine Mogelpackung ist, sollte sich doch längst herumgesprochen haben... :D
 
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