(1.)Das gesetz kennt nur gewährleistung. als gesetzlcih definierten umfang !!!
( ( 2.) siehe §477 BGB zu garantien , urkunden, form , usw)
für neuwaren ( teile) gilt 2 Jahre sachmängelgewährleistung
für gebraucht waren mind. 1 Jahr wenn dies vereinbart wird ( siehe AGB) , sonst auch 2 . ansprüche sind an den VERKÄUFER zu stellen.
( der hersteller gibt hierzu evtl noch ein freiwillige garantie , welche an bedingungen geknüpft sein kann )
nur Privatpersonen können die gewährleistung für GEBRAUCHT waren untereinander ausschleißen ( explizite vereinbarung , sonst 1 jahr gewährlleistung )
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bleibt nun die frage , dein 50% kosten-anteil ist für
a) das ersatzteil
oder
b) den lohnkosten anteil
bei (a) gibt es gewährleistungs ansprüche gegen den verkäufer
( und auch freiwillige garantie zusagen des herstellers)
bei (b) hast du nur anspruch auf "ordnungsgemäße arbeit & auftragserfüllung/ausführung )