Klageschrift BMW 523iA Touring (E.D.)

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E.D.

E.D.

Crack
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So die Klageschrift in meiner Sache ist gestern erstellt worden und an´s Landgericht raus gegangen. Nun interessiert mich brennend, wie lange es dauert bis ich einen Gerichtstermin bekomme. Was mich ebenfalls interessiert, was mit "das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar" gemeint ist, da dies so in der Klageschrift steht.

Ebenso bin ich sehr gepannt darauf, ob ich die Sache wirklich zu 100% gewinnen werde. Mein RA meinte ja nur recht vielsagend dazu: "Ein Restrisiko bleibt immer".
Abgesehen davon wird sich in der Klage nicht primär auf den Punkt der fehlenden, aber zugesicherten, Unfallfreiheit gestützt, sondern darauf das der Verkäufer mir ein nach der StVZO, Verkehrsunsicheres Fahrzeug verkauft hat. Das finde ich ziemlich interessant, aber wahrscheinlich erhöht das schlicht die Chancen mit der Klage Erfolgreich zu sein.

Was ich meinen RA gar nicht gefragt habe: Wisst ihr ob der Beklagte auch eine Abschrit der Klage von meinem RA bekommt oder ob sich gleich das Landgericht an ihn wenden wird.
 
Bin kein RA, daher kan ich nur einen Teil der Fragen beantworten (leider aus Erfahrung :) )

E.D. schrieb:
So die Klageschrift in meiner Sache ist gestern erstellt worden und an´s Landgericht raus gegangen. Nun interessiert mich brennend, wie lange es dauert bis ich einen Gerichtstermin bekomme.

Kommt auf das Landgericht an und deren Beschäftigung. Du solltest den Ort des Gerichts nennen!


E.D. schrieb:
Ebenso bin ich sehr gepannt darauf, ob ich die Sache wirklich zu 100% gewinnen werde. Mein RA meinte ja nur recht vielsagend dazu: "Ein Restrisiko bleibt immer".

Schätze die Einstellung Deines RA am besten immer einen deut zu positiv ein! Die Verkaufen auch eine Dienstleistung und leben davon! In Arbeitsgerichtsprozessen habe ich die Überzeugung gewonnen, dass irgednwie jedem von seinem Anwalt geraten wird zu klagen - auch wenn eigentlich nicht der Hauch einer Chance bestehen dürfte!


E.D. schrieb:
Was ich meinen RA gar nicht gefragt habe: Wisst ihr ob der Beklagte auch eine Abschrit der Klage von meinem RA bekommt oder ob sich gleich das Landgericht an ihn wenden wird.

Er bekommt vom Gericht eine Abschrift der Klageeinreichung!

Viel Erfolg!

Olli

P.S.: Bitte gerne korrigieren - wie gesagt - bin Laie!
 
E.D. schrieb:
So die Klageschrift in meiner Sache ist gestern erstellt worden und an´s Landgericht raus gegangen. Nun interessiert mich brennend, wie lange es dauert bis ich einen Gerichtstermin bekomme. Was mich ebenfalls interessiert, was mit "das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar" gemeint ist, da dies so in der Klageschrift steht.

Ebenso bin ich sehr gepannt darauf, ob ich die Sache wirklich zu 100% gewinnen werde. Mein RA meinte ja nur recht vielsagend dazu: "Ein Restrisiko bleibt immer".
Abgesehen davon wird sich in der Klage nicht primär auf den Punkt der fehlenden, aber zugesicherten, Unfallfreiheit gestützt, sondern darauf das der Verkäufer mir ein nach der StVZO, Verkehrsunsicheres Fahrzeug verkauft hat. Das finde ich ziemlich interessant, aber wahrscheinlich erhöht das schlicht die Chancen mit der Klage Erfolgreich zu sein.

Was ich meinen RA gar nicht gefragt habe: Wisst ihr ob der Beklagte auch eine Abschrit der Klage von meinem RA bekommt oder ob sich gleich das Landgericht an ihn wenden wird.
..vorläufig Vollstreckbar(§§ 91 ff.ZPO) gibt dir die Möglichkeit,aus einem noch nicht rechtskräftigem Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Habe aber noch folgende Frage:Wieso geht die Sache zum Landgericht?(Streithöhe?)
Ist der Beklagte in Berufung gegangen?
Unter welchen Voraussetzungen wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt?
Sicherheitsleistungen Deinerseits oder es Beklagten?Ohne Sicherheitsleistungen?
Leider hast du das nicht mitgeteilt daher nur bedingte Erklärungshilfe.

Gruß
__________
Günter
 
X-R230-X schrieb:
Bin kein RA, daher kan ich nur einen Teil der Fragen beantworten (leider aus Erfahrung :) )



Kommt auf das Landgericht an und deren Beschäftigung. Du solltest den Ort des Gerichts nennen!




Schätze die Einstellung Deines RA am besten immer einen deut zu positiv ein! Die Verkaufen auch eine Dienstleistung und leben davon! In Arbeitsgerichtsprozessen habe ich die Überzeugung gewonnen, dass irgednwie jedem von seinem Anwalt geraten wird zu klagen - auch wenn eigentlich nicht der Hauch einer Chance bestehen dürfte!




Er bekommt vom Gericht eine Abschrift der Klageeinreichung!

Viel Erfolg!

Olli

P.S.: Bitte gerne korrigieren - wie gesagt - bin Laie!



Das Landgericht ist Landshut und die Klage wurde erst eingereicht. Da aber bei der Klageschrift besagter Punkt mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit drin steht, wollte ich wissen was darunter zu verstehen ist. -Das weis ich ja nun, Danke Günter.

Der Streitwert liegt bei knapp über 12.000 €, aber was ist mit Sicherheitsleistungen gemeint? Wie gesagt bis jetzt wurde die Klage erst eingereicht, gestern nämlich, und ein Verhandlungstermin ist noch in weiter ferne.

Zudem fällt in der Klageschrift auch das Wort "Versäuminsurteil", was wohl soviel zu heißen hat, wenn der Beklagte nicht auf die Klage reagiert wird er ohne zu Fragen dazu verdonnert. Aber wenn es genauer geht, ist das natürlich imme gern gesehen :)
 
E.D. schrieb:
Das Landgericht ist Landshut und die Klage wurde erst eingereicht. Da aber bei der Klageschrift besagter Punkt mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit drin steht, wollte ich wissen was darunter zu verstehen ist. -Das weis ich ja nun, Danke Günter.

Der Streitwert liegt bei knapp über 12.000 €, aber was ist mit Sicherheitsleistungen gemeint? Wie gesagt bis jetzt wurde die Klage erst eingereicht, gestern nämlich, und ein Verhandlungstermin ist noch in weiter ferne.

Zudem fällt in der Klageschrift auch das Wort "Versäuminsurteil", was wohl soviel zu heißen hat, wenn der Beklagte nicht auf die Klage reagiert wird er ohne zu Fragen dazu verdonnert. Aber wenn es genauer geht, ist das natürlich imme gern gesehen :)


..zu versämnisurteil hast du richtig erkannt.

Sicherheitsleistung bedeutet grob:Wenn in der Klageschrift zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nichts von Sicherheitsleistung steht,kannst du auch vor dem ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung die Zahlung des Klagebetrags verlangen und dies auch gegebenfalls mit den Mittel des Zwangsvollstreckungsrechts durchsetzen da das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.
Durch Vorschriften über das Leisten von Sicherheit wird eine Verteilung des insolvenzrisikos vorgenommen(beidseitig)
Schau mal nach,ob etwas von Sicherheitsleistung in der Klageschrift steht.
Dein Anwalt kann Dir aber zur Sicherheitsleistung konkreteres sagen.
Schöne Grüße und viel Glück
---------
Günter
 
Danke für die Info Günter,
hat mich auch interessiert!

Olli
 
Hallo Manuell, nocheins zur Sicherheitsleistung:
wenn der Antragsgegner/Schuldner Rechtsmittel einlegt,sollte eine Sicherheitsleistung in Höhe der Streitsumme beantragt werden(vom Gegner zu entrichten).Dies schützt dich nach obsiegen davor,das der Gegner ,wie du im anderen TE geschrieben hast,bei Zahlungspflicht seine 3 Finger hebt.
Auf alle Fälle:Zieh erstmal die Vollstreckung durch.Dann siehst du weiter.Dein Anwalt wird die §§708 ZPO und 709 ZPO schon kennen.
Gruß
________
Günter
Urlaub bis 25.06.07 (Bali erwartet mich schon)
 
Hallo Emanuel,

Gerichtstermine dauern i.d.R. lange und der Ausgang ist schwer abzusehen. Wie Olli schon schrieb, sehen Anwälte die Lage immer Positiv {logisch}.

In Deinem Fall steht nach der Schilderung zudem noch die Antwort des Beklagten aus, da er zu Deiner „Behauptung“ das Recht zur Stellungnahme hat. {Kein Schock: Er kann mit zeugen das klare Gegenteil von dem vor Dir gesagten behaupten}

Selbst ein gewonnener Prozess birgt das Risiko der Eidesstattlichen Erklärung/Insolvenz des Beklagten in sich, was gerade in dem von Dir angesprochen Fall in meinen Augen ein nicht zu vernachlässigender Risikopunkt ist. Es bleibt dann nur unter erheblichen Abstrichen der Weg zu einschlägigen Zeitgenossen, um überhaupt noch etwas zu sehen.
 
Otfried schrieb:
Hallo Emanuel,

Gerichtstermine dauern i.d.R. lange und der Ausgang ist schwer abzusehen. Wie Olli schon schrieb, sehen Anwälte die Lage immer Positiv {logisch}.

In Deinem Fall steht nach der Schilderung zudem noch die Antwort des Beklagten aus, da er zu Deiner „Behauptung“ das Recht zur Stellungnahme hat. {Kein Schock: Er kann mit zeugen das klare Gegenteil von dem vor Dir gesagten behaupten}

Selbst ein gewonnener Prozess birgt das Risiko der Eidesstattlichen Erklärung/Insolvenz des Beklagten in sich, was gerade in dem von Dir angesprochen Fall in meinen Augen ein nicht zu vernachlässigender Risikopunkt ist. Es bleibt dann nur unter erheblichen Abstrichen der Weg zu einschlägigen Zeitgenossen, um überhaupt noch etwas zu sehen.

Nun ja, eine "Stellungnahme" hat der Beklagte ja in gewisserweise schon abgegeben. Da er meinem RA ein Fax geschickt hat in dem er indirekt diesen Betrug zu gibt und sich zu dem bereit erklärt das Fahrzeug zurück zu nehmen und den Kaufpreis zurück zu zahlen. Der haken daran ist nur, er will das ich auf alles mir bis dato entstandenen Kosten verzichte und ihm noch die Anreise bezahle. Ansonsten würde er sich dazu nicht bereit erklären.

In diesem Fax schreibt er wörtlich " ...das ich das Fahrzeug mit einem instandgestzten Frontschaden in absolut einwandfreien und Verkehrssicherem Zustand übergeben habe..." Da das Fahrzeug laut Gutachten aber definitv schon zur Übergabe nicht mehr Verkehrssicher war, ist mein RA der Ansicht das der Beklagte sich mit diesem von ihm Unterschriebenen Fax festgelegt hat und man ihm daraus einen handfesten strick drehen kann.

Fakt ist, das der Beklagte gegen die Rückabwicklung im Prinzip nichts einzuwenden hat. Dies hat er vor Zeugen mündlich, aber auch schriftlich bestätigt. Das Problem ist der "Rattenschwanz" an zusätzlichen Kosten, angefangen bei den neuen Reifen die ich gekauft habe, über den Nutzungsausfall bis hin zu den Gutachterkosten.

Diesen Rattenschwanz will er nicht bezahlt haben. Im Gegenteil, er will sogar noch sein Aufwendungen vom Kaufpreis des Fahrzeugs in Abzug bringen. Das einzige was der Verkäufer meiner Meinung da tatsächlich in Abzug bringen kann, sind die von mir gefahrenen KM.

Da der Beklagte bis jetzt zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch keinen RA beauftragt macht mich einerseits ja etwas stutzig, andererseits kann mir das auch nur recht sein. Denn je länger der Wartet für sich einen RA zu beauftragen, umso besser für mich.
Ich hoffe ja sehr auf ein Versäuminsurteil, worauf ich dann sofort die Vollstreckung durchführen lassen werde...
 
E.D. schrieb:
und sich zu dem bereit erklärt das Fahrzeug zurück zu nehmen und den Kaufpreis zurück zu zahlen.

Ist das nicht vielleicht die beste Lösung statt Monate/Jahre auf einen ungewissen Prozessausgang zu warten? Damit weißt du zumindest, was zu zurückbekommst, und das zeitnah. Den Rest müsste man dann unter Lehrgeld buchen.
 
E.D. schrieb:
Da der Beklagte bis jetzt zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch keinen RA beauftragt macht mich einerseits ja etwas stutzig, andererseits kann mir das auch nur recht sein. Denn je länger der Wartet für sich einen RA zu beauftragen, umso besser für mich.
Ich würde eher sagen der hat keine Kohle dafür! Dies würde mich allerdings dann etwas stutzig machen, denn selbst wenn der Ausgang für Dich positiv ist, ist die Frage wieviel Geld er dann erübrigen kann!
Die Fahrtkosten würde ich dem allerdings nie und nimmer erstatten ...
Vielleicht kannst Du in einem Telefonat nochmal pauschal eine Summe 3-500€ für Deine Unkosten "ergattern"?

Olli
 
und sich zu dem bereit erklärt das Fahrzeug zurück zu nehmen und den Kaufpreis zurück zu zahlen.

Das er keinen Anwalt einschaltet spricht für sich. Ich sehe es wie Olli, das er kein Geld hat – vorsätzlich kriminell handelt. Mein Tipp wäre, sofort das Geld zu sichern, egal ob minimale verluste entstehen, welche später einzuklagen sind.

Stelle Dir vor, er hat Schulden beim FA...........................
 
Hi Emanuel,
hast du rechtzeitig Vollstreckung beantragt ?Wenn nicht warum nicht ?
Teile doch mal die jetzige Sachlage mit.
Gruß
günter
 
Hallo Emanuel,

man kann Dir wirklich nur raten, das 'Angebot' anzunehmen, so es denn noch gilt!

Wenn´s auch schmerzen mag - selbst ein gewonnener Prozeß hilft Dir nicht unbedingt weiter (wurde schon erläutert), sondern es könnten Dir im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Unterlegenen sogar die Prozeßkosten auferlegt werden.

Also: Besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach!
Oder anders: Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.

Gruß
Hermann
 
Aktuelle Sachlage sieht folgendermaßen aus. Die Klageeinreichnung hat sich bis gestern verzögert, da meine Rechtschutz der Meinung war ich hätte deren Leistungen über Gebühr in Anspruch genommen.

Dies ist aber nicht der Fall gewesen! Da ich diese zu letzt 1999 in Anspruch genommen hatte. So hatte ich das Zweifelhafte Vergnügen die Sachbearbeiterin vom Gegenteil zu Überzeugen. Unter anderem wollten die eine Auflistung aller von mir seit 1999 besessenen Fahrzeuge haben, mit genauer Haltedauer, Kennzeichen und ggf. der FIN.

Der Sinn dieser Aktion erschloss sich mir nicht so ganz und selbst ein Gespräch mit der Dame brachte diesen nicht an den Tag. Also fügte ich mich und tat wie gewünscht.

Nun ja, nach guten 3 Wochen hick-hack mit den Gelben Engeln, kam letzten Freitag von meinem Rechtsbeistand ein erlösendes Schreiben, das die RV die Deckung gewährt und gestern habe ich es von denen auch schriftlich bekommen. Wahrscheinlich war nur irgendeiner nicht fähig den PC genau zu bedienen oder die dort gespeicherten Daten richtig zu lesen :mad: !

Nur durch so einen Mist verliert man unnötig Zeit und der Kerl denkt wohl, "nach dem ich vom Käufer nichts mehr höre, hat´s sich wohl erledigt".

Zum Thema "Kaufpreis nehmen, ihm die Abholkosten zahlen und auf den mir zustehenden Rest verzichten". Mein RA meinte dazu das dies vom Prinzip her möglich ist, allerdings unterliegt er damit automatisch in der Sache wenn er den Kaufpreis zurück zahlen will. Was folglich heißt, das er dann auch die weiteren Kosten für meinen Anwalt, Gutachter, Nutzungsausfall zu tragen hätte.
 
Hallo Emanuel,

bei Rechtschutz-Vers. habe ich mal gehört, dass die nach häufigerer Inanspruchnahme kündigen, und zwar regelmäßig.



Der Rat war damals: Wenn man sie gebraucht hat, dann selbst als Vers.nehmer kündigen, da man sonst bei zukünftigen Vers. in eine ungünstige Kundentypisierung gerät.

Ich weiss nicht, ob das noch jemand kennt - wollte es Dir aber auf jeden Fall mal sagen...
 
Hallo Emanuel,

Du bist auf dem richtigen Weg und durch die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung auch auf der sicheren Seite bei Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite. Maximal bleibt also die mögliche Selbstbeteiligung an dir hängen.

Der Beklagte muss übrigens vor dem Landgericht einen Anwalt zur Vertretung beauftragen. Dies wird ihm auch zusammen mit der Klagezustellung vom Gericht mitgeteilt.

Gegen (das erste) Versäumnisurteil kann der Prozessgegner übrigens Einspruch einlegen und beantragen, dass die "vorläufige Vollstreckung" (gegen Sicherheitsleistung) eingestellt wird.
 
...ein Versäumnisurteil wird i.d.R.gesprochen,wenn 1 Partei zum Prozeß nicht anwesend ist.Hier nimmt das Gericht dann eine Schlüssigkeitsprüfung vor.Kommt das Gericht bei dieser Schlüssigkeitsprüfung zu dem Ergebnis das der Vortrag des Klägers den Klageantrag rechtfertigt,also begründet erscheint,ergeht ein echtes Versäumnisurteil gegen den Beklagten.Zudem hat der Beklagte nur eine 2 Wochenfrist.Wird innerhalb dieser 2 Wochenkein einspruch eingelegt,ist das Versäumnisurteil rechtskräftig.

Frage an E.D:War der Beklagte anwesend,hat er rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Treffen obige 2 Punkte zu,versteh ich ein weiteres Verfahren nicht.
Ablauf würde mich interessieren.
Gruß
-------
Günter
 
mein Senf dazu ....

Emanuel,

ich will Deine Hoffnung ja nicht trüben, aber ich bin ebenfalls der Auffassung, daß der Ausgang des Verfahrens ziemlich unbestimmt ist.

Ist doch völlig klar, daß Deinem RA bei dem Streitwert die Prozeßführung sinnvoll erscheint.

Die bisher geäußerten juristischen Detailfragen/Spitzfindigkeiten: ... Versäumnisurteil, Vollstreckung usw. sind doch derzeit weitgehend ohne Belang und gehen einfach am Kern der Sache vorbei!

Ich würde mich an Deiner Stelle noch einmal mit dem Beklagten kurzschließen und dann umgehend auf sein Angebot eingehen und Zug um Zug den Kauf rückgängig machen.

Etwaige darüber hinaus gehende wechselseitige Ansprüche können ( und sollten ), entgegen Deiner bisher geäußerten Auffassung, zunächst dahinstehen. Das läßt sich später ( ggf. auch gerichtlich) noch klären. Die Einschränkungen des Beklagten/ Verkäufers sind ggf. als Nötigung zu betrachten. Mit der Anrufung von zuständigen Staatsanwaltschaften halten sich Rechtsvertreter ja häufig sehr bedeckt. Wichtig scheint es mir, den Zustand des Fahrzeugs umgehend von einem vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen und so dies schon geschehen ist, einen entsprechenden Strafantrag wegen Betruges zu stellen, bzw. dies dem Beklagten anzukündigen ( was ihn ggf. auch geneigter machte, Deine bisherigen Kosten doch noch -wenigstens teilweise - zu erstatten).



Das Verfahren kann allein in der ersten Instanz zwei Jahre dauern. Selbst eine obsiegende Entscheidung (unterstellt, es werden keine Rechtsmittel eingelegt und währenddessen verstreicht weitere Zeit .... in der ja alles mögliche geschehen kann) führt dennoch keineswegs zu klingender Münze! Wer kann denn sagen, ob der Beklagte dann ( noch ) in der Lage ist Geld auszuschütten. Was willst Du mit dem BMW in der Zwischenzeit anstellen? Draußen stehen lassen? Schon mal überlegt, daß in dem Verfahren einige (Gegen-)Gutachter ( Beweissicherung usw. / weitere Kosten) auftreten können. Ein Rattenschwanz durchaus vorstellbarer weiterer Forderungen ( 50 % vom Streitwert), die ggf. auch später erstrangig behandelt werden).
Am Ende hast Du dann immer noch einen BMW (den Du nicht wolltest), keine Chance auf Wandlung (da der Verkäufer ggf. inzwischen zahlungsunfähig ist), aber die absurde Genugtuung (D)einen Prozeß gewonnen zu haben.


Gruß
Peter L
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Peter L.
wieso ein Versäumnisurteil und vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Belang sein soll,leuchtet nicht ein.E.D schrieb,das obiges entschieden wurde.Leider teilt er nicht mit,ob die Gegenseite Einspruch eingelegt hat.Nach seinem Bericht nur ein Fax an seinem RA indem er sich äußert.Wenn es denn so ist,das gegen das Versäumnisurteil kein Einspruch eingelegt wurde,ist das 1.Urteil rechtskräftig und E.D.konnte eine Zwangsvollstreckung durchführen.Hier hätte sich schon rausgestellt,ob beim Gegner was zu holen ist oder nicht.Wenn nichts da ist,erübrigt sich der ganze Prozeß.Hier bleibt ihm nur ein Titel auf 30 Jahre.Hat der Gegner aber Werte-bar o.a.,so wäre dies schon mal gesichert.Sollte der Gegner Einspruch eingelegt haben,so müsste E.D. RA den Antrag auf Sicherheitsleistung eingebracht haben,zu hinterlegen vom Gegner in Höhe des Streitwertes.Somit wäre doch die einzuklagende Summe gesichert.
Das bisherige Vorgehen ist mir daher nicht schlüssig imho fehlen genaue Info seitens E.D warum es zum Prozeß beim LG kommt.Schade.
Gruß
____________
Günter
 
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Thema: Klageschrift BMW 523iA Touring (E.D.)

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