Kulanz und Garantie in Abhängigkeit von Inspektionen

Diskutiere Kulanz und Garantie in Abhängigkeit von Inspektionen im Forum Recht im Bereich Allgemeines - Moin, war grade bei der Dekra und habe die Hauptuntersuchung machen lassen. Keine Beanstandung (wie denn auch :D ) Der Prüfer sagte...
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megamediker

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W210 E200 BJ 1997
WDB210035
Moin,

war grade bei der Dekra und habe die Hauptuntersuchung machen lassen. Keine Beanstandung (wie denn auch :D )

Der Prüfer sagte folgendes:
Gestern ist ein Urteil vom BGH ergangen, dass es den Herstellern untersagt Garantie und oder Kulanz davon abhängig zu machen, dass die Kunden die Inspektionen bei dem jeweiligen Hersteller sprich Niederlassung oder VT durchführen läßt. Dies widerspricht dem Europäischen Wettbewerbsrecht. Demzufolge sind Inspektionen ausreichend, wenn sie in einem qualifizierten Fachbetrieb ausgeführt worden sind.

Ich denke, dass das für viele hier eine interessante Neuigkeit ist. Ich werde das Urteil beim BGH recherchieren und bei Interesse einstellen.

Grüsse Roland
 
megamediker schrieb:
Moin,

war grade bei der Dekra und habe die Hauptuntersuchung machen lassen. Keine Beanstandung (wie denn auch :D )

Der Prüfer sagte folgendes:
Gestern ist ein Urteil vom BGH ergangen, dass es den Herstellern untersagt Garantie und oder Kulanz davon abhängig zu machen, dass die Kunden die Inspektionen bei dem jeweiligen Hersteller sprich Niederlassung oder VT durchführen läßt. Dies widerspricht dem Europäischen Wettbewerbsrecht. Demzufolge sind Inspektionen ausreichend, wenn sie in einem qualifizierten Fachbetrieb ausgeführt worden sind.

Ich denke, dass das für viele hier eine interessante Neuigkeit ist. Ich werde das Urteil beim BGH recherchieren und bei Interesse einstellen.

Grüsse Roland


..in diesem BGH Urteil ging es aber doch um eine Klausel in der Anschluss-Garantie.
Hier hatte der Kunde sein Service Interwall um 800km überschritten.
Er hatte dann einen Motorschaden und die Garantie-Vers. wollte auf Grund der überzogenen km die Kosten nicht übernehmen.
Der BGH bemängelte,das eine solche Klausel der peniblen Einhaltung
den Kunden unverhältnismäßig benachteilige.
Wenn ich das so in der Kürze des Berichts verstanden habe.
Mit Kulanz hat die ganze Sache überhaupt nichts zu tun.Diese ist immer freiwillig.
Die Werkstattbindung ist eigentlich auch schon länger geklärt.Dies hatte wohl schon der EUGH in einem Urteil einfließen lassen.
Mein Posting erhebt kein Recht auf Vollständigkeit,da nur grob
wiedergegeben.Da wird sich sicher d e r bestimmte "Superadvokat" :eek: in diesem Forum noch äußern.
Gruß
________
Günter
 
Hallo Roland,

es gibt aber solche Zusätze - "wie vom Hersteller vorgegeben". Wenn nun Händler X die Vorgaben nicht hatte - Hohlschulden? Bringschulden? ;) gilt dsa Fahrzeug als nicht nach Herstellervorgaben gewartet. Die Frage ist, was ist ein "qualifizierter Fachbetrieb".
Interessant wäre, die Wartung immer bei einer BMW NL durchführen zu lassen ;)
 
Hallo Katharina,

also hab das nur gehört und dachte, dass das Einigen helfen könnte.

1. Meiner ist eh aus allem raus und hat auch keine Probleme dafür sorge ich.

2. Für mich ist die Sache eigentlich nur aus dem einen Grund nämlich Rost interessant. Aber auch das habe ich im Griff, weil ich das bei meine W 210 gründlich angegangen bin, im Klartext, da rostet nichts mehr, (den Rost habe ich überall entfernt und dann alles ordentlich neu lakiert). über das sich irgend jemand Gedanken machen muss.

Grundsätzlich ist aber das Problem, das da entstanden ist über all die Jahre kein Problem von Garantie oder Kulanz, sondern (aus meiner Sicht) die Frage eines verborgenen Mangels. Da hätte auch der Droschkenkutscher ihrer Majestät warten können bis zum Umfallen, das hätte ohnehin gerostet.

Also ich dachte, dass das Kollegen hier interessant sein könnte. Ich bin immer mit meinen Autos klargekommen (und wenn sich der oder die Händler (div. Marken) noch so blöd angestellt haben) und das wird sich auch bei dem nicht ändern.


Grüsse Roland
 
Zuletzt bearbeitet:
megamediker schrieb:
Hallo Katharina,

also hab das nur gehört und dachte, dass das Einigen helfen könnte.

1. Meiner ist eh aus allem raus und hat auch keine Probleme dafür sorge ich.

2. Für mich ist die Sache eigentlich nur aus dem einen Grund nämlich Rost interessant. Aber auch das habe ich im Griff, weil ich das bei meine W 210 gründlich angegangen bin, im Klartext, da rostet nichts mehr, (den Rost habe ich überall entfernt und dann alles ordentlich neu lakiert). über das sich irgend jemand Gedanken machen muss.

Grundsätzlich ist aber das Problem, das da entstanden ist über all die Jahre kein Problem von Garantie oder Kulanz, sondern (aus meiner Sicht) die Frage eines verborgenen Mangels. Da hätte auch der Droschkenkutscher ihrer Majestät warten können bis zum Umfallen, das hätte ohnehin gerostet.

Also ich dachte, dass das Kollegen hier interessant sein könnte. Ich bin immer mit meinen Autos klargekommen (und wenn sich der oder die Händler noch so blöd angestellt haben) und das wird sich auch bei dem nicht ändern.

Wenn das bei dem 11. Verleger Verärgerung ausgelöst hat, then what. Ich merke allerdings, dass diesen Themen gegenüber hier eine gewisse Sensibilität besteht. Aber nü jü. :cool:

Grüsse Roland

Hallo Roland,
ich glaube du hast hier was völlig falsch verstanden.
Wieso soll das bei mir Ärger ausgelöst haben :confused: .Vielleicht erklärst du das mal.Danke
Gruß
 
Hi,

Schau mal auf den Post, habe das geändert. Bin halt jemand der sehr auf die Zwischentöne achtet, und da hatte ich den Eindruck,

Na ja, ich denke wir sollten es dabei bewenden lassen.

Grüsse Roland
 
Hallo Megamediker und Katharina,
nachfolgend eine kurze Info zu diesem Urteil:

Garantieversicherung und Einhaltung der Inspektionsintervalle:

"
Kampf den Garantiegaunern

Mit Garantieversprechen ist es derzeit wie mit den Fahrplänen der

Bahn: Ob sie eingehalten werden, ist oft reine Glücksache. Hersteller und Händler lassen sich komplizierte Ausstiegsklauseln in das Kleingedruckte eintragen, die ihnen im Schadensfall den Rücktritt von der Garantie einräumen. Das hindert sie jedoch nicht daran, mit immer längeren Garantiefristen für den Absatz ihrer Produkte zu werben, auch wenn diese nicht das Papier wert sind, auf dem sie stehen.

Doch jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Garantiegaunern den Kampf angesagt: Gebrauchtwagenkäufer müssen nicht damit rechnen, dass ihre Garantie verfällt, nur weil sie nicht punktgenau die Inspektionsfristen eingehalten haben. Ein Sieg für die Vernunft!

Bei dem konkreten Fall ging es um den Verkauf eines viereinhalb Jahre alten Geländewagens (Kilometerstand 71.000) im Jahr 2003. Nur acht Monate und knapp 16.000 Kilometer später machte die Kurbelwelle schlapp. Doch laut Garantieversicherung, die Händler und Käufer gleichermaßen absichern sollte, hätte der Wagen schon nach 15.000 Kilometern zur Inspektion gemusst. Folglich wollte das Versicherungsunternehmen nicht zahlen.

Doch nachdem die beiden Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten, kam der BGH zu einem weisen Urteil: Ein Wegfall der Garantie ist nur dann statthaft, wenn eindeutig geklärt ist, dass die Überschreitung der Inspektionsintervalle für den Schaden ursächlich war. Eine pauschale Koppelung an starre Fristen, wie es in dem Formularvertrag der Fall war, würde dagegen den Käufer unangemessen benachteiligen (BGH-Kenner werden bemerken, dass hier das Gericht ähnlich wie schon zuvor bei den starren Renovierungsfristen im Mietrecht argumentiert).

Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass bei Neuverträgen in Zukunft die Beweislast umgedreht wird. Dann müssen Gebrauchtwagenkäufer mit Garantieversicherung selber nachweisen, dass der Schaden nicht aufgrund verspäteter Wartung aufgetreten ist. Nicht betroffen von dem Urteil sind übrigens die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, die jeder Käufer beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerbsmäßigen Händler hat. Sie gelten für ein Jahr, egal welcher Fehler nachträglich entdeckt wird. Dennoch ist es ratsam, unter bestimmten Umständen eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie abzuschließen.

Hingegen hat der BGH in einem anderen Fall die Rechte der Verkäufer gestärkt. Autofahrer haben nicht das Recht, ein neues Auto zurück zu geben, nur weil der Wagen geringfügig mehr Benzin verbraucht, als es der Hersteller angegeben hat.
"
Quelle: Formblitz-Newsletter


Die Problematik "Garantieausschluss durch Inspektionen bei Fremdherstellern" wurde in diesem Urteil nicht erörtert.

Thema "GVO" (Gruppenfreistellungsverordnung) seit 10/2003. Allerdings spielt Daimler hier wohl nicht mit:

"
Frage:
Die Kommission hat gemäß ihrer Antwort auf meine schriftliche Anfrage E - 4830/05 das EuGH-Urteil akzeptiert, wonach es sich bei den deutschen Mercedes-Benz-Handelsvertretern nicht um Vertragshändler handelt und diese somit nicht unter die Regelung des Art. 81 EG-Vertrag und die Kfz-GVO fallen. Dieses Urteil bezieht sich allerdings auf die bis 2003 geltende GVO (1475/95[1] ). Ist die Kommission der Auffassung, dass die seit 2003 geltende GVO (1400/2002[2] ) ebenfalls nicht für deutsche Mercedes-Händler gilt? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, weshalb nicht?

Antwort:
Zur Frage des Herrn Abgeordneten ist zunächst festzuhalten, daß jede Gruppenfreistellungsverordnung auf Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag basiert. Sowohl die vormalige GVO wie auch die derzeit gültige Kfz-GVO sind folglich gruppenweise Freistellungen vom Kartellverbot des Art. 81. Wenn nun das Europäische Gericht Erster Instanz (EuGEI) im Fall "Mercedes Benz" festgestellt hat, daß es sich bei den deutschen Mercedes-Benz-Vertretern um Handelsvertreter handelt, die nicht unter die Regelung des Art. 81 fallen, ist es unerheblich, welche Kfz-GVO gerade gilt, denn jede (Kfz-)GVO kann nur auf solche Verträge angewendet werden, die unter Art. 81 fallen.
"
 
Hallo Gerry,

verspätet zwar aber vielen Dank für die Erläuterung. (ich habe das erst heute gesehen) Das hätte ich vor 7 Jahren gebrauchen können, habe da einen Volvo gebraucht mit 30.000 km gekauft. Bei 80.000 km waren die Syncronringe im Getriebe kaputt. Obwohl das Getriebe vorher gewartet wurde hat sich die Garantieversicherung quergestellt.

Habe gewandelt, (war en Haufen anderer Mist auch defekt) und ne 124 gekauft. Der war zwar nicht halb so gut ausgestattet aber der lief das war die wahre Wonne.

Sodele, nochmals vielen Dank Roland
 
Katharina schrieb:
Hallo Roland,

es gibt aber solche Zusätze - "wie vom Hersteller vorgegeben". lassen ;)


wenn dir hier greifen , dann gute nacht...

"wie vom hersteller vorgegeben" ist in anlehnung an die vt in meiner nähe ein widerspruch in sich...

wenn ich mal wieder einen niedrigeren blutdruck habe , schildere ich mein neuestes erlebnis , welches ich am anfang der woche hatte...
 
megamediker schrieb:
Gestern ist ein Urteil vom BGH ergangen, dass es den Herstellern untersagt Garantie und oder Kulanz davon abhängig zu machen, dass die Kunden die Inspektionen bei dem jeweiligen Hersteller sprich Niederlassung oder VT durchführen läßt.

Bei Kulanz wird das nicht greifen, da Kulanz ein freiwilliges, nicht einklagbares Entgegenkommen des Herstellers ist.
 
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Für weitere Antworten geschlossen.
Thema: Kulanz und Garantie in Abhängigkeit von Inspektionen

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