Hallo fredo,
altes Thema, aber trotzdem Hallo im Forum. Die Besteuerung als PKW-Kombi ist kein Problem. Erfolgte bei mir sogar ohne irgendwelches zutun.
Nachfolgend ein Artikel aus Mercedes Geländewagen indem eigentlich alles erklärt wird:
Die Fahrer einer M- oder G-Klasse genießen Vorteile: Nicht nur, was die Qualitäten ihres Fahrzeugs auf der Straße und im Gelände angeht, sondern vor allem auch in Bezug auf den Fiskus: Durch die Besteuerung als Kombinationskraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen läßt sich bares Geld bei der Kfz-Steuer sparen. Aber auch die Ein-Prozent-Regelung bei der Einkommenssteuer steht zur Diskussion.
Die Umbesteuerung von der Hubraum- in die Gewichtsbesteuerung funktioniert inzwischen problemlos. Der einheitliche Steuersatz beträgt in diesem Fall – unabhängig von Hubraum, Antriebsart oder Abgaswert – rund 172 Euro pro Jahr. Beim ML 270 CDI ergibt das eine jährliche Steuerersparnis von etwa 227 Euro gegenüber der Besteuerung nach Hubraum. Bei älteren G-Klassen mit Dieselmotor sind es sogar bis zu 955 Euro.
Die Gewichtsbesteuerung
Personenwagen, die einen verfügbaren Transportraum bei umgeklappter Rücksitzbank von mehr als 50 Prozent des Innenraums sowie ein zulässiges Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm aufweisen, können als „Kombinationskraftfahrzeug über 2,8 Tonnen“ statt nach Hubraum nach Gewicht besteuert werden. Die Ausnahme: Das G-Cabrio.
Ab dem Modelljahr 2002 beträgt das zulässige Gesamtgewicht einheitlich bei der M-Klasse 2.870 Kilogramm und auch ältere ML 430 oder ML 55 AMG können nachträglich auf 2.810 Kilogramm aufgelastet werden.
Beim ML 270 CDI steht diese Gewichtsangabe auch bei älteren Fahrzeugen bereits in den Papieren, beim ML 320 oder auch G 320 macht die Auflastung keinen Sinn, da die Hubraumsteuer nur rund 164 Euro beträgt und damit etwas günstiger ist.
Analog ist die Auflastung und Besteuerung nach Gewicht statt nach Hubraum auch für die meisten älteren G-Modelle möglich.
Die Vorgehensweise: Da es bei der Zulassungsstelle keine Klassifizierung „Kombinationskraftfahrzeug über 2,8 Tonnen“ gibt, kann das zuständige Finanzamt beim Erstellen des ersten Kraftfahrzeug-Steuerbescheides auch nicht erkennen, dass es sich bei der M- oder G-Klasse um ein statt nach Hubraum nach Gewicht zu besteuerndes Fahrzeug handelt.
Deshalb wird der Bescheid auch für einen Pkw gemäß dem Hubraum ausgestellt.
Kommt dieser mit der Post, muss beim Finanzamt dagegen formlos Einspruch eingelegt werden.
In dem Schreiben sollte lediglich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem ML oder G um ein Fahrzeug handelt, dass den Anforderungen an ein Kombinationskraftfahrzeug über 2,8 Tonnen entspricht und deswegen statt der Hubraum- der Gewichtsbesteuerung unterliegt.
Diesem Brief legt man am besten eine Kopie des Kfz-Scheins bei, aus dem zu ersehen ist, dass als zulässiges Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm eingetragen sind.
Daraufhin wird der Steuerbescheid vom Finanzamt problemlos geändert – und im neuen sind ML oder G dann als Lkw ausgewiesen.
Keine Ein-Prozent-Regelung für Lkw
Doch damit nicht genug: Wenn ML oder G in Bezug auf die Kraftfahrzeug-Steuer als „Kombinationskraftfahrzeug über 2,8 Tonnen“ ein Lkw sind – warum nicht auch bei der Ein-Prozent- beziehungsweise der Fahrtenbuch-Regelung bei der Einkommenssteuer?
Der steuerrechtliche Hintergrund: Wer einen Firmenwagen privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil grundsätzlich versteuern. Dies geschieht seit 1996, als die bis dahin mögliche 30 bis 35 Prozent-Regelung für die Privatnutzung abgeschafft wurde, entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder pauschal durch die vom BDH abgesegnete Ein-Prozent-Regelung. Diese besagt, dass man pro Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerten Vorteil versteuern muss.
Ausgenommen hiervon sind nach einem aktuellen BMF-Schreiben vom 21. Januar diesen Jahres aber ausdrücklich „Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind“.
Das Ministerium hat dies nur auf Lastkraftwagen bezogen. Aber wenn ML oder G als Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 Tonnen in den Augen des Ministeriums bei der Kfz-Steuer auch Lkw sind – gilt dann diese Regelung für sie ebenfalls?
Als Steuertrick der Extraklasse kursiert deswegen zur Zeit der Tipp, dass ML- oder G-Fahrer, die kein Fahrtenbuch führen, die Zahlungen für die private Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung einstellen können.
Denn: Steuerrechtlich gibt es keine weitere Möglichkeit der pauschalen Erfassung des geldwerten Vorteils.
Eigentlich muss das BMF-Schreiben von der Finanzverwaltung akzeptiert werden, wenn es im Bundessteuerblatt abgedruckt ist. Doch die Finanzgerichte sind bei der Auslegung von Steuergesetzen nicht an die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebunden und können anders entscheiden.
So zum Beispiel das Finanzgericht Baden-Württemberg als Vorinstanz zum BFH-Verfahren X R 23/01 vom 20.04.2001, das folgende Rechtsfrage aufwirft: „Private Kfz-Nutzung für ein Kombinationsfahrzeug mit über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht: Ist die Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG nicht anwendbar, weil es sich kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen LKW handelt (BMF-Schreiben in BStBI I 1997, 562; BFH-Urteil VII R 116/97, BStBI II 1998, 487) ?“*
Falls der Bundesfinanzhof entscheidet, dass ein Kombinationskraftwagen über 2,8 Tonnen auch in Bezug auf die Ein-Prozent-Regelung beziehungsweise das Führen eines Fahrtenbuches steuerrechtlich ein Lkw ist, müsste in der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das betreffende Fahrzeug kein Privatanteil mehr ausgewiesen werden und dieser geldwerte Vorteil würde auch bei der Einkommenssteuer des Arbeitnehmers entfallen.
Aber Vorsicht: Die Sachlage ist verzwickter, als es scheint und ML- oder G-Fahrer sollten die Zahlungen nach der Ein-Prozent-Regelung auf keinen Fall umgehend einstellen.
Denn: Selbst wenn die Ein-Prozent-Regelung nicht mehr gelten würde, müssen weiterhin Privatfahrten als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden.
Die Expertin F. Nolte vom Bundesfinanzministerium in Berlin beschreibt das Problem anschaulich:
„Dass für einen 150.000 Euro teuren Lkw eine Ein-Prozent-Regelung ebenso sinnlos ist wie für eine landwirtschaftliche Zugmaschine versteht sich. Aber wer mit seinem Lkw für seinen privaten Garten eine Ladung mit Kies fährt, muss diese Privatnutzung steuerlich angeben.
Oder stellen Sie sich den Bauern vor, der mit seinem Traktor zum Feuerwehrfest fährt und dort seinen Finanzbeamten trifft. Unter Umständen sehen sich beide vor Gericht wieder, falls der Bauer die Privatnutzung in seiner Steuererklärung nicht berücksichtigt hat.“
Letzten Endes muss dabei nicht das Finanzamt eine Privatnutzung nachweisen, sondern der Steuerzahler die ausschließliche gewerbliche Nutzung.
Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug kein Pkw ist, heißt leider nicht, dass keine Privatnutzung stattfindet.
Wer sich bereits jetzt auf das BMF-Schreiben beruft und so verfährt, riskiert Ärger mit dem Finanzamt.
Als Steuerzahler sollte man auf jeden Fall das Ergebnis einer Bundes/Länder-Sitzung in dieser Sache und das Urteil des Bundesfinanzhofs abwarten.
Der beste Tipp: Die Angelegenheit mit dem Steuerberater besprechen und auf Termin legen: Erfolgte Steuerzahlungen können auch noch am Jahresende bei der Bilanz beziehungsweise der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden.
Gruss Thomas