Nachträgliche Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei Gewährleistungsanspruch

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termi0815

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E 220 CDI W211.008 OM646.821 (EZ01/09)
Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei nachträglicher Geltendmachung von Gewährleistungsrechten

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw Rückerstattung eines ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Reparaturkostenbetrages für die Behebung eines Getriebeschadens verlangen kann, wenn er nach Begleichung der Rechnung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Verkäufer gewährleistungsrechtlich zur kostenlosen Beseitigung des Getriebeschadens verpflichtet war.

Der Kläger erwarb Mitte April 2005 von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, einen gebrauchten Pkw Mercedes mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem der Kläger weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, trat Anfang Oktober 2005 ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte die Beklagte dem Kläger hierfür 30 % der Materialkosten in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnung über 1.071,38 €. Kurze Zeit später verlangte er die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt; der Beklagten habe kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zugestanden, weil sie den Getriebeschaden im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob die Ursache des Getriebeschadens schon bei Übergabe an den Kläger vorgelegen hat oder erst später eingetreten ist. Da sich dies nicht hatte klären lassen, hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte dem Kläger den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen hat, weil die Beklagte für den eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen hat. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstellt. Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. Für diesen Fall greift jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.

Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, wird die zu einer Umkehr der Beweislast führende Vermutung des § 476 BGB auch nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers "überlagert". Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung kann ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden. Dies setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Dazu hätte es bestimmter Umstände bedurft, die darauf schließen lassen, dass der Kläger bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grund die Rechnung begleichen wollte. Solche Umstände waren hier aber nicht feststellbar. Ebenso wenig konnte es dem Kläger als schuldhafte (fahrlässige) Beweisvereitelung angelastet werden, dass die genaue Schadensursache nicht mehr aufklärbar ist, nachdem die Beklagte den Vorgang nach Rechnungsbegleichung als erledigt angesehen und das bei ihr verbliebene schadhafte Getriebe beseitigt hat.

Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07
AG Rheinbach - Urteil vom 6. Oktober 2006 - 5 C 475/05
LG Bonn - Urteil vom 5. September 2007 - 5 S 193/06

Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ -> Pressemitteilung Nr. 207/08 vom 11.11.2008
 
Hallo,

sehr interessant deine Ausführung.
Mich würde auch einmal interessieren,
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt,
woher denn diese Aussage kommen möge?
Wo steht geschrieben das ein A-Getriebe ausgerechnet diese Laufleistung hat? :confused:

Gruß
 
Stier76 schrieb:
Hallo,

sehr interessant deine Ausführung.
Mich würde auch einmal interessieren,

woher denn diese Aussage kommen möge?
Wo steht geschrieben das ein A-Getriebe ausgerechnet diese Laufleistung hat? :confused:

Gruß
Hehe, finde ich auch witzig, wie das Gericht zu dieser Zahl gekommen ist. :D
 
Stier76 schrieb:
sehr interessant deine Ausführung.
Das ist NICHT meine Ausführung, sondern eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (siehe Quellenangabe).

Aber die 259.000km sind schon echt klasse, die Herleitung würde mich auch brennend interessieren. :D Ich hoffe, das mit der Veröffentlichung des gesamten Urteils diese Frage geklärt wird. Bis jetzt gibt es nur die Pressemitteilung.

cu termi0815
 
Hallo an alle,

ich möchte dieses Thema gern nochmal zur Diskusion stellen.
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage
Wenn der BGH das so festlegt(wie er auch immer dazu gekommen ist) sollte das dann nicht auch für den Hersteller an sich gelten? :confused:
Mal angenommen, eine E-Klasse 4 Jahre alt mit 140000km auf dem Tacho hat einen Getriebeschaden kann man dann nicht auch "Theoretisch"davon ausgehen, dass dieses Getriebe nicht seine Kilometer gehalten hat und somit wiederum der Hersteller in der Pflicht ist?
Wenn dem so ist, dass ein Getriebe immer diese Laufleistung halten muss kann es wiederum bei zb.4 Jahren und 140tkm nicht abgelehnt werden(grobe Fahrlässigkeit etc.mal ausgeschlossen)?
Die Garantie greift zwar nur 2 Jahre und Kulanz ist freiwillig, aber meiner Meinung nach beißt sich da irgendwas. :)

Schreibt doch mal eure Meinungen zu diesem Thema

Gruß
 
die zahl kommt wohl zustande , weil einige 500 000 km halten , andere wieder nur 150000..., wieder andere 250000


nennt man wohl medianstatistik ; ist zwar total weltfremd ( denn , wenn in einer firma der chef 10000€ verdient und die neun angestellten nur 1000€ , ist der durchschnittsverdienst trotzdem bei 1900€ )

so werden politik und gesetze gemacht
 
mephisto7 schrieb:
nennt man wohl medianstatistik ; ist zwar total weltfremd ( denn , wenn in einer firma der chef 10000€ verdient und die neun angestellten nur 1000€ , ist der durchschnittsverdienst trotzdem bei 1900€ )

so werden politik und gesetze gemacht
Nicht wirklich, sieh dir den Median an. (Wikipedia)
 
Hallo Andi,

so kann es nicht gemeint sein! Denn wenn es so gedacht gewesen wäre, wäre es ja auch kein Problem, dass das entsprechende Getriebe des Klägers eben nicht die 2xy tsd. km gehalten hat. Es kann kein Durchschnittswert sein, sondern eher sowas wie ein Mindesthaltbarkeitsdatum!

Olli
 
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Thema: Nachträgliche Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei Gewährleistungsanspruch
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