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Es gibt auch noch erfreuliche Meldungen von Gesetzesseite
Quelle:http://www.mvconline.de/
Vorübergehend Stillgelegt
Für vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge gelten seit dem 1. März 2007 neue Bestimmungen für deren Wiederzulassung. In der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wird die Differenzierung zwischen vorübergehender Stilllegung und endgültiger Außerbetriebsetzung aufgehoben. Dadurch reicht die bestandene fällige Hauptuntersuchung nach Paragraph 29 der Straßenverkehrzulassungs-Ordnung (StVZO) anstelle des Vollgutachtens nach Paragraph 21 als Voraussetzung für die Wiederzulassung. Bisher galt: Wenn ein Fahrzeug bisher länger als 18 Monate abgemeldet, also endgültig stillgelegt war, erlosch die Betriebserlaubnis. Ein Vollgutachten nach Paragraph 21 bei einer Technischen Prüfstelle war für die erneute Inbetriebnahme erforderlich. Durch die Neuregelung entstehen wesentlichen Vorteile für Fahrzeughalter und Gebrauchtwagenhändler: Die Kosten reduzieren sich um etwa ein Viertel und die Wahl der Prüforganisation bzw. des Prüfers kann nach dem Entfall des TÜV-und DEKRA-Monopols frei erfolgen.
Quelle:http://www.mvconline.de/