Rechtslage Resturlaub

Diskutiere Rechtslage Resturlaub im Forum Recht im Bereich Allgemeines - hallo freunde ; da ja unser forum universal-genial ist und wir fast allwissend sind , möchte ich mal folgende situation einschätzen lassen...
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mephisto7

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hallo freunde ;

da ja unser forum universal-genial ist und wir fast allwissend sind , möchte ich mal folgende situation einschätzen lassen...

eine patientin ist seit dem frühjahr bis heute (und noch andauernd) wg. eines psychischen erschöpfungssyndroms erkrankt...

sie ist seit fast zwanzig jahren in derselben firma und hat von ihren gesamte 36 urlaubstagen noch 30 tage übrig...

eine übernahme ins folgejahr ist nicht möglich...

wie wird so etwas gehandhabt ?!
besteht eine auszahlungsverpflichtung?!
denn es kann ja nicht sein , dass sie dazu genötigt würde den urlaub verfallen zu lassen ; wobei zu erwähnen sei , dass die firma maßgeblich ursächlich bzgl. der krankheit ist...
 
Urlaub und länger anhaltende Krankheit

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Urlaubsanspruch auch dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres keinen einzigen Tag gearbeitet hat. Dies wird damit begründet, dass das Bundesurlaubsgesetz lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartefrist abstelle.

2. Andererseits verfällt der Urlaub, aber auch der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres krank bleibt oder ihm wegen der Krankheit gekündigt wird.

Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt am 20.7. und hatte bis dahin auch noch keinen Urlaub genommen. Er bleibt bis zum 31.03. des Folgejahres arbeitsunfähig. Sowohl, wenn er weiter im Betrieb arbeitet, aber auch, wenn er gekündigt wird, verliert er jeden Urlaubsanspruch.

3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt das Bundesurlaubsgesetz nur zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber zu vertreten war oder der Tarifvertrag günstigere Abgeltungsregeln enthält.
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Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Bundesurlaubsgesetz BUrlG). Ausnahme: Nur wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen kann, darf der Urlaub in das nächste Jahr übernommen werden. Die Übertragung ist zeitlich bis zum 31. März befristet. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen, verfallen noch offene Resttage.

Dies gilt auch bei Krankheit. So entfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und während des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war (BAG, Az. 6 AZR 360/80; Az. 8 AZR f 570/89). Es besteht auch kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf ersatzweise Auszahlung der nicht genommenen Tage. Nach § 7 Abs. 4 BUrtG darf der Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung der nicht genommen Tage kommt hingegen in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann.

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Da ich mal einfach so dahersage, dass eine solche Anamnese dem Arbeitgeber nicht nachzuweisen ist, sollte die Patientin IMHO den Urlaub vor dem 31.3.2009 nehmen.....
 
ganz herzlichen dank für die prompte antwort , A190...

ihr seit einfach die besten hier...

gibt es irgendwo nachzulesen , ob die option einer "auszahlung" des urlaubs bei unsicherer gesundheitlicher prognose besteht ?!

ich bohre der art nach , weil die pat. eine gute freundin ist...
 
@A190
Die von Dir beschriebene Auslegung könnte gekippt werden.

Der EuGH könnte diese Regelung,wonach der in das Folgejahr übertragene Urlaub in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden muss(und ansonsten verfällt) Mitte 2008 kippen.
Beim EuGH ist ein Verfahren eines Klägers aus Deutschland anhängig,der gegen seinen Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung auch für zurückliegende Jahre geltend macht.
Die dortige Generalanwältin geht in Ihren Schlussanträgen vom 21.01.08 davon aus,das der Urlaub in der Regel nicht verfällt.
EugH,Verfahren C-350/06
Gruß
 
verleger11 schrieb:
@A190

Der EuGH könnte diese Regelung,wonach der in das Folgejahr übertragene Urlaub in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden muss(und ansonsten verfällt) Mitte 2008 kippen.

Gruß


mitte 2008 war doch schon , oder irre ich mich!?
 
mitte 2008 war doch schon , oder irre ich mich!?

Ich glaube die sind aber noch zu keinem abschliessenden Urteil gekommen.

Ich bin da auch nicht so der Experte, wusste aber noch den 31.März, weil ich mal was darüber erzählt bekommen habe und habe danach gegoogelt.

Zum angesprochenen EuGH Urteil:
Grundsätzlich stellt sich mir aber schon die Frage, ob das (Einzelfälle ausgenommen) zielführend sein wird.
Wenn z.B. jemand nach dem Urteil 2 Jahre krank wäre, hätte er somit im ersten Jahr nach der Genesung 90 Tage Urlaubsanspruch, oder müsste 60 Tage ausbezahlt bekommen..
Ich bin ja schon sehr Arbeitnehmerfreundlich, aber das wäre IMHO sehr ungerecht für die Arbeitgeber.
Daher finde ich persönlich die 31.März Regel gar nicht so übel für beide Seiten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der EuGH wird in einigen Monaten das endgültige Urteil fällen. Die Richter orientieren ihre Entscheidungen dabei sehr oft an den Gutachten der Generalanwälte.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich an den EUGH gewandt. Die Frage lautete, ob der Urlaubsanspruch eines Jahres wirklich am 31. März des Folgejahres erlöschen darf. Ein früherer Beschäftigter will von seinem damaligen Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung von gut 14 000 Euro für zwei Jahre erstreiten. Das Unternehmen vertritt die Ansicht, der Urlaub des Mannes sei wegen Arbeitsunfähigkeit verfallen.


Quelle Focus Online vom 25.1.08
 
Hi Mephi,

hat die gute Dame eine Rechtsschutzversicherung, die den beruflichen Teil abdeckt?

Falls ja, ab zum Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Arbeitsrecht) und eine Abfindung rausholen (lassen). Kunden, die sowas bei mir abgeschlossen haben, bereuhen ihre Entscheidung nicht. (mittlerweile zähle ich selbst dazu, aber das ist ne andere Geschichte).
Falls nein, abwägen. Was kann ich an Abfindung erreichen und was kostet mich der Anwalt + Gerichtskosten etc.

Solche Sachen landen meist vor Gericht oder zumindest bei einer Schiedsstelle, wo dann ein Vergleich geschlossen wird. Da hilft dieses Forum leider nicht (obwohl ich die fachliche Kompetenz genauso hoch einschätze), denn ohne rechtlichen Beistand geht man da oft lehr aus.

MfG Paule
 
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