panicman schrieb:
Das Gesetz kennt nur Gewährleistung als definiert , in umfang und reichweite. §437,$433ff BGB
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"HB – ohne Filter vom 4.7.2003
www.autohaus.de
Neuwagengarantie. Seit 1.1.2002 ist das neue Schuldrecht in Kraft. Danach beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung, jetzt "Sachmängelhaftung" genannt zwei Jahre. Das ist aber etwas anderes als Garantie. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Wer heute die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Neufahrzeuge studiert stellt fest, dass Hersteller wie Audi, BMW, Mercedes, Volkswagen von einer zweijährigen Gewährleistung sprechen. Andere, Opel, Fiat, Honda geben zwei Jahre Garantie. Toyota und andere japanische Marken gewähren gar drei Jahre Garantie.
Natürlich sprechen die Hersteller davon, dass sie quasi Garantie leisten. Sie wollen sich aber für den Fall der Fälle juristisch einfach absichern"
"Neue GVO: ZDK fordert Klarstellung
www.autohaus.de
06.02.2003
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat zur Leitlinie 37 der neuen Kfz-GVO (s.u.) einen einstimmigen Beschluss gefasst und sieht damit die Verbands-Kontroversen in diesem Punkt als "vorerst beendet" an. "Die EU-Kommission wird nach Aussage von Rolf Leuchtenberger, Präsident des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes, noch in dieser Woche in einem Schreiben aufgefordert, sowohl eine klare Definition von Garantie und Sachmangelhaftung (früher: Gewährleistung) vorzunehmen, als auch zum möglichen Wegfall der Herstellergarantie eindeutig Stellung zu beziehen", heißt es in einer Mitteilung des ZDK.
Parallel zum Schreiben an die EU-Kommission würden auch alle Hersteller und Importeure aufgefordert darzulegen, ob und wann eine nicht vom Hersteller autorisierte Werkstatt während der Garantiezeit am Auto arbeiten kann, so der Verband. Dabei gehe es jedoch nicht um Garantiearbeiten, sondern um übliche Wartungen, Instandsetzungen und Nachrüstungen.
Die umstrittene Leitlinie 37 im Wortlaut:
"Frage 37: Kann der Hersteller die Gewährleistung verweigern, wenn ein Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraums von einer unabhängigen Werkstatt instand setzen oder warten lässt?
Wenn der Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraums des Herstellers von einer unabhängigen Werkstatt instand setzen lässt, kann die Gewährleistung verloren gehen, falls die durchgeführten Arbeiten fehlerhaft sind. Eine allgemeine Verpflichtung zur Wartung oder Instandsetzung des Autos innerhalb des zugelassenen Netzes während eines solchen Zeitraums würde jedoch die Verbraucher ihres Rechts berauben, sich für die Wartung oder Instandsetzung ihres Fahrzeugs in einer unabhängigen Werkstatt zu entscheiden, und würde diese Werkstätten insbesondere im Fall einer 'erweiterten Gewährleistung' an einem wirksamen Wettbewerb mit dem zugelassenen Netz hindern." (pg)"