H
honnous
alter Hase
- Beiträge
- 79
- Fahrzeug
- E-240 T 5/2000
Für unsere E-240 haben wir eine Kostenübernahmezusage von DB für die Ausbesserung aller Türen sowie alle weitere „standard“ Roststellen. Da wir mit dem Werkstatt der die Anfrage an DB durchgeführt hat, inzwischen aus andere, nicht mit dem Rostproblem zusammenhängende, Gründe unzufrieden sind, möchten wir eine andere Werkstatt beauftragen.
Frage an unseren Werkstattprofis und/oder Rechtsanwaltsspezialisten:
A) Ist die Zusage von DB Werkstatt gebunden und gilt sie nur für dieser Betrieb oder ist sie Fahrzeug bezogen egal welche Werkstatt endgültig beauftragt wird?
B) Kann der verschmähte Werkstat Kosten geltend machen für die Beantragung bei DB und wenn ja, mit wie viel darf dieser Aufwand berechnet werden?
Vielen Dank im Voraus
Honnous
Frage an unseren Werkstattprofis und/oder Rechtsanwaltsspezialisten:
A) Ist die Zusage von DB Werkstatt gebunden und gilt sie nur für dieser Betrieb oder ist sie Fahrzeug bezogen egal welche Werkstatt endgültig beauftragt wird?
B) Kann der verschmähte Werkstat Kosten geltend machen für die Beantragung bei DB und wenn ja, mit wie viel darf dieser Aufwand berechnet werden?
Vielen Dank im Voraus
Honnous