S211 - Schaden reparieren oder nicht?

Diskutiere S211 - Schaden reparieren oder nicht? im Forum E-Klasse & CLS Forum im Bereich Mercedes-Benz - Salut, meine Frau war mit dem Benz beim Einkaufen. Beim Ausparken rückwärts raus, anhalten, Automatik auf D und in dem Moment fährt eine alte...
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julesbaerle

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Salut,

meine Frau war mit dem Benz beim Einkaufen. Beim Ausparken rückwärts raus, anhalten, Automatik auf D und in dem Moment fährt eine alte Frau aus der Lücke gegenüber rückwärts raus, schaut nicht und rappelt uns hinten re. in die Seite.

Schadenssumme per Versicherungsschätzung ~ € 1.500. Dies läuft als Vollkaskoschaden wegen Gefährdungshaftung auf Parkplätzen, ich muß meine Vollkasko in Anspruch nehmen, die gegnerische Versicherung zahlt mir im Gegenzug dann die jährlich Höherstufung.

Dann war ich kurz vor dem Urlaub bei der Inspektion und der Azubi des Freundlichen hat sich des Schadens angenommen - weiß der Geier was er gemacht hat - die runterhängende Schürze hinten rechts sitzt wieder einwandfrei, Schaden nicht mehr erkennbar. Und das für lau - top Service!

Nun was tun ?

1. reparieren und Vollkasko in Anspruch nehmen ?
2. nicht reparieren und bei der nächsten Inzahlungsnahme den Preis um das Gutachten drücken lassen ?

Ein Unfallwagen ist und bleibt es, egal was ich mache.

Danke für eure Tips.
 
Unfallwagen heist nicht, dass er einen Parkrempler hatte!

Hi ... auf jeden Fall reparieren. Ist doch kein "Unfallwagen", wenn er fuer 1500Eur einen Streifschaden oder Parkrempler hat ... fuer den Preis baut Dir der Freundliche ja grad mal die Kunststoffverkleidungen ab. Dann gaeb's ja nur noch Unfallwagen ...

Nee ... Unfallwagen bedeutet Austausch von Teilen, Eingriffe in tragende Strukturen etc. also alles, was zwischen den Achsen liegt ... also einen ordentlichen Crash bedingt. Das bei Dir ist ein Bagatellschaden. Nicht mehr.

Schau auch mal hier:

Unfallwagen?

Wenn der Schaden und die Reparatur ordentlich dokumentiert sind (Gutachten, Rechnung, Bilder) dann macht das nix ...

Schlimmer ist da eine nicht-reparierte Beule mit Rostunterwanderungen, gesplitterten Anbauteilen und so weiter.

Meine Meinung.

Ciao,
Carsten
 
Schließ mich meinem Vorredner an...
Bei der Inzahlungnahme meines alten Fahrzeugs, hat der Freundliche nur "Unfallschäden ab 4.000 €" wissen wollen.
Der Rest sind "Parkrempler" und die werden bei der Definition "Unfallwagen" nicht berücksichtigt.
Was in deinem Falle sogar buchstäblich passt... :D

Trotzdem unbedingt machen lassen !
 
Was sagt Deine Versicherung zur "Gefährdungshaftung"? Wenn ich die Schilderung richtig verstanden habe, hat Deine Frau gestanden, als es zum Unfall kam.
Gefährdungshaftung liegt m.E. vor, wenn es z.B. zu einem Unfallgeschehen mit Fußgängern oder Radfahrern kommt.
Ich würde in jedem Fall den Schaden reparieren lassen, aber ich würde auch in jedem Fall einen Anwalt aufsuchen.


MfG.


Eric.
 
scanbus schrieb:
Was sagt Deine Versicherung zur "Gefährdungshaftung"? Wenn ich die Schilderung richtig verstanden habe, hat Deine Frau gestanden, als es zum Unfall kam.
Gefährdungshaftung liegt m.E. vor, wenn es z.B. zu einem Unfallgeschehen mit Fußgängern oder Radfahrern kommt.
Ich würde in jedem Fall den Schaden reparieren lassen, aber ich würde auch in jedem Fall einen Anwalt aufsuchen.


MfG.


Eric.

jau...

klassischer haftpflichtschaden des unfallgegners ; gefährdungshaftung fällt aus...
aber man (versicherung) kann es ja mal versuchen...
 
julesbaerle schrieb:
meine Frau war mit dem Benz beim Einkaufen. Beim Ausparken rückwärts raus, anhalten, Automatik auf D und in dem Moment fährt eine alte Frau aus der Lücke gegenüber rückwärts raus, schaut nicht und rappelt uns hinten re. in die Seite.


Hallo,

auf Parkplätzen gelten andere Regeln, zB. die klassische rechts vor links Regel wendet leider kein Gericht an. Wie ich Deiner Schilderung entnehme war Dein Fzg. zum Zeitpunkt der Kollision gestanden. Da die Rechtsprechung in diesem Fall jedoch anders aussehen könnte, würde ich auf jeden Fall einen Anwalt (mit StVO-Erfahrung) konsultieren. Es wäre durchaus denkbar, dass dann zu Deinen Gunsten entschieden wird.

Gruß Dirk
 
Salut,

Danke für eure Ratschläge. Wir hatten unverzüglich einen STVO-Anwalt eingeschaltet aber wie Snoopy richtig bemerkt, gelten auf einem Parkplatz leider andere Regeln und rechts vor links schon mal gar nicht. Der Umstand, daß meine Frau beim Einschlag gestanden ist (Radstillstand), spielt hier leider absolut keine Rolle, denn der Motor lief und sie saß drin. Jeder der ein Fahrzeug auf einem Parkplatz bewegt, unterliegt dieser besonderen Art der 'Gefährdungshaftung' (k.A. ob ich jetzt das richtige Wort verwende). Völlig anders sieht es aus, wenn das Fahrzeug abgeschlossen geparkt ist. In dem Falle wäre die Schuldfrage eindeutig zu Lasten der Gegnerin.

Die gegnerische Versicherung hat einen Gutachter geschickt, der den Schaden aufgenommen, Schadenssumme ~ € 1.500. Jetzt habe ich folgende Möglichkeiten:

1. Nicht reparieren – beim Wiederverkauf wird mir vom Freundlichen der Unfall eh abgezogen. Unfall nach Gutachten abrechnen und 50% der Schadenssumme ~ € 750,00 in bar kassieren
2. Reparieren – beim Wiederverkauf wird mir vom Freundlichen der Unfall eh abgezogen. Unfall über Vollkasko abrechnen, Vollkasko steigt, 50% der Vollkaskoerhöhung kann ich bei der gegnerischen Versicherung geltend machen

Wie gesagt, den Spenglern sei Dank – man sieht äußerlich absolut nichts!
 
Ich kann Dir zu nichts raten, nur würde mir in diesem Fall die Frage stellen, in wie fern der Unfallschaden den Auswirkungen auf die Sicherheit hat, sollte Dir an dieser Stelle noch einmal jemand reinkrachen dann ist die Karosserie an dieser Stelle schon geschwächt und kann den Unfall vielleicht nicht mehr so "aufnehmen" wie's ursprünglich gedacht war...
 
Salut,

der Unfallschaden bezogt sich hauptsächlich auf die umlaufende Heckschürze, nicht auf tragende Teile. Ansonsten wäre der Preis für die Reparatur (Heckschürze und Lackierung) wohl erheblich höher ausgefallen.
 
Ich verstehe diesen Teil nicht ganz:

"1. Nicht reparieren – beim Wiederverkauf wird mir vom Freundlichen der Unfall eh abgezogen. Unfall nach Gutachten abrechnen und 50% der Schadenssumme ~ € 750,00 in bar kassieren"
Was wird beim Wiederverkauf eh abgezogen? Wenn man es nicht sieht - und nur nachlackiert wurde, dann wird auch nichts abgezogen beim Wiederverkauf!


Olli
 
Salut,

ob man es sieht oder nicht sieht ... geht man zum Freundlichen, gibt ihm eine Fahrgestellnummer und er hat die komplette CV des Wagens. Service, Reparaturen und Karosserieschäden bzw. deren Reparatur. Was soll ich also den Unfall verschweigen, wenn er ihn auf dem Bildschirm hat ?

Es ist zwar mein erster Unfallschaden seit 30 Jahren, aber bisher hat noch jeder Händler gefragt, ob der Wagen unfallfrei ist oder nicht. Ich gehe doch mal davon aus, daß der Händler mir dann auch weniger Geld für meinen 'alten' gibt, wie wenn er unfallfrei ist. Mercedeshändler gehören meines Wissen nicht den Zisterziensern an und wollen vorrangig Geld verdienen. Oder irre ich mich?
 
Also,
wie ich es jetzt verstanden habe, wurde der Schaden gerichtet! Dafür wurde Summe x bezahlt. Diese Summe ist niedriger als die Schadenssumme. Jeder Mercedes Händler der Dienen Wagen in Zahlung nimmt und sieht, dass die Reparatur in einer Mercedes Werkstatt für sagen wir mal 750€ gemacht wurde, der wird Dir dafür keinen wirklich bemerkbaren Betrag in Rechnung stellen!

Zumal das Thema Unfallschaden ja/nein ja in den diversen Punkten hier schon abgehandelt wurde und festgestellt wurde, dass es sich im rechtlichen Sinne nicht um einen Unfallschaden handelt!

Ich würde angeben - was ja auch stimmt - das es einen kleinen Parkrempler gegeben hat, welcher instand gesetzt wurde! Nicht mehr - nicht weniger!

Wir lassen unsere Fahrzeuge - wenn etwas war - auch über Spot Repair lackieren (wenn möglich) und lassen nciht komplette Fahrzeugteile lackieren - dies ist, meiner Erfahrung nach, auch gängige Praxis von Mercedes Werkstätten bei Bagatellschäden!

Olli
 
Niemals den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren.
Denn der arbeitet im Interresse eben dieser Versicherung, immer einen eigenen freien Gutachter beauftragen, das kann je nach größe des Schadens erhabliche Summen ausmachen. Diese Vorgehensweisei st besonders zu empfelen, wenn man den Schaden nach Gutachten auszahlen lassen will.
 
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