Sommerreifenwechsel

Diskutiere Sommerreifenwechsel im Forum Recht im Bereich Allgemeines - Hallo, gestern haben wir an unseren W211 die 18" Sommerreifen montiert. Dabei fiel uns mit den Augen auf (!), dass einer der Reifen (hinten...
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"Da machen wir gar nicht lange rum, den Reifen kriegen Sie von uns."

Mit der Übernahme des zweiten Reifens siehts natürlich schlecht aus, aber das ist doch schon mal super! :oh_yeah:
 
geekus schrieb:
"Da machen wir gar nicht lange rum, den Reifen kriegen Sie von uns."
Das nenne ich Kundenbindung! Ich hoffe du hast dieses sehr kulante Entgegenkommen mit einem herzlichen :thx: erwidert.

geekus schrieb:
Mit der Übernahme des zweiten Reifens siehts natürlich schlecht aus
:hello: Na, na, na, wir wollen das jetzt aber nicht übertreiben. Auf Kulanz gibt es keinen Rechtsanspruch und der Verkäufer kann jederzeit seine Meinung wieder ändern. Und dann stehst du mit leeren Händen da. :heul_nich

cu termi0815
 
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PD-TDI schrieb:
Im bürgerlichen Gesetzbuch! ;)

Auszug aus dem BGB schrieb:
§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

§ 446 Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 476 Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Und jetzt mit etwas einfacheren Worten.

Mängelhaftung ist der gesetzliche Anspruch, den man hat, solange er nicht ausgeschlossen ist.
Wirkungsweise: tritt innerhalb der Haftungsfrist ein Fehler auf, der

1. entweder schon bestand, als die Sache übergeben wurde oder
2. zumindest schon mehr oder weniger unausweichlich in der Sache angelegt war, als sie übergeben wurde,

dann und nur dann hat man die gesetzlichen Ansprüche. Mängelhaftung soll also nur sicherstellen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe fehlerfrei ist.

Für Fehler, die "einfach so", ohne schon in der Sache angelegt gewesen zu sein, nach der Übergabe auftreten, sind niemals von der gesetzlichen Mängelhaftung erfasst.

cu termi0815
 
termi0815 schrieb:
Im bürgerlichen Gesetzbuch! ;)

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Und jetzt mit etwas einfacheren Worten.

Mängelhaftung ist der gesetzliche Anspruch, den man hat, solange er nicht ausgeschlossen ist.
Wirkungsweise: tritt innerhalb der Haftungsfrist ein Fehler auf, der

1. entweder schon bestand, als die Sache übergeben wurde oder
2. zumindest schon mehr oder weniger unausweichlich in der Sache angelegt war, als sie übergeben wurde,

dann und nur dann hat man die gesetzlichen Ansprüche. Mängelhaftung soll also nur sicherstellen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe fehlerfrei ist.

Für Fehler, die "einfach so", ohne schon in der Sache angelegt gewesen zu sein, nach der Übergabe auftreten, sind niemals von der gesetzlichen Mängelhaftung erfasst.

cu termi0815

Der Knackpunkt ist der §476. Ob der Fehler schon bei Gefahrenübergang bestand oder nicht, kann nicht sicher geklärt werden, allerdings wurde die Seitenwand des Reifens vor Übergabe des !gebrauchten! Fahrzeugs nachweislich nicht gecheckt, so dass die Beweisführung für den Beweisführer DC in den ersten sechs Monaten mehr als schwierig ist, zumal für den Käufer nicht erkennbar (DC musste die Stelle erst mit einigem Aufwand suchen).
Gerade den Problemfall Reifen/Nagel kann man das natürlich anders sehen - beim Neuwagen (Werksabholung) würde ich es evtl ganz anders sehen.

Zum Glück hat sich das Problem "unproblematisch" gelöst - einen neuen Reifen hätte er auf einem anderen Weg "kostenlos" auch nie bekommen. Ein anderer Weg hätte sich bei dem kleinen Posten ohnehin nicht gelohnt.
 
PD-TDI schrieb:
Der Knackpunkt ist der §476. Ob der Fehler schon bei Gefahrenübergang bestand oder nicht, kann nicht sicher geklärt werden,...
Stimmt, aber das ist ein Problem für den Käufer. Denn bei einem Nagel im Reifen darf man nicht vermuten, das dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Dieses darf man nur bei Material- und/oder Herstellungsfehlern vermuten, weil sie mit der Sache vereinbar sind.

PD-TDI schrieb:
...allerdings wurde die Seitenwand des Reifens vor Übergabe des !gebrauchten! Fahrzeugs nachweislich nicht gecheckt,...
Jetzt muss ich fragen: Wo steht das? :eek:

PD-TDI schrieb:
...so dass die Beweisführung für den Beweisführer DC in den ersten sechs Monaten mehr als schwierig ist, zumal für den Käufer nicht erkennbar (DC musste die Stelle erst mit einigem Aufwand suchen).
Das ist egal, denn DC muss es nicht beweisen. Man kann sich halt einen Nagel schon nach ein paar Meter in den Reifen gefahren haben.

Ich kann davon ein Lied singen. Im Winter 2005 hatte ich nach 14 Tagen bzw. 549 km eine Schraube im neuen Winterreifen. Das nennt sich dann zufälliger Untergang nach Übergabe. Die Schraube könnte aber auch schon bei Übergabe (nach Ausfahren aus der Montagehalle zum Übergabeplatz) in den Reifen gekommen sein, nur hätte ich das als Käufer beweisen müssen. Kann ich und konnte ich nicht! :(

PD-TDI schrieb:
Gerade den Problemfall Reifen/Nagel kann man das natürlich anders sehen - beim Neuwagen (Werksabholung) würde ich es evtl ganz anders sehen.
Das macht keinen Unterschied. Auch könnte ein Nagel vor dem Einfahren in die Auslieferungshalle in den Reifen gekommen sein, muss es von der Sache her aber nicht. :D

PD-TDI schrieb:
Zum Glück hat sich das Problem "unproblematisch" gelöst - einen neuen Reifen hätte er auf einem anderen Weg "kostenlos" auch nie bekommen. Ein anderer Weg hätte sich bei dem kleinen Posten ohnehin nicht gelohnt.
Dito! :coolio3:

cu termi0815
 
Zuletzt bearbeitet:
termi0815 schrieb:
Stimmt, aber das ist ein Problem für den Käufer. Denn bei einem Nagel im Reifen darf man nicht vermuten, das dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Dieses darf man nur bei Material- und/oder Herstellungsfehlern vermuten, weil sie mit der Sache vereinbar sind.

Dass die Vermutung nur für Material- und Herstellungsfehler greift, habe ich ehrlich gesagt so noch nie gelesen (Unvereinbarkeit schon). Die Begrifflichkeit scheint aus dem Werk von Graf von Westphalen zu stammen.

termi0815 schrieb:
Jetzt muss ich fragen: Wo steht das? :eek:

Stand oben in seinen Ausführungen, dass DC ihm sagte, dass nur die Laufflächen, aber niemals die Seitenwände der Reifen kontrolliert werden und genau da würde mein Anknüpfungspunkt liegen. Der VK muss nämlich kontrollieren, dass das Fahrzeug vertragsgemäß, also frei von Sachmängeln übergeben wird.
 
PD-TDI schrieb:
Dass die Vermutung nur für Material- und Herstellungsfehler greift, habe ich ehrlich gesagt so noch nie gelesen (Unvereinbarkeit schon).
Ich schon, zwar nicht wörtlich, aber sinngemäß.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers greift vorliegend die in § 476 BGB für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs geregelte Beweislastumkehr nicht ein. Danach wird bei Auftreten eines Sachmangels binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art des Mangels nicht vereinbar. Die Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Beweislastumkehr kommt bei Mängeln nicht zur Anwendung, bei denen das Auftreten innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang keinen hinreichenden Rückschluss auf das Vorliegen dieses Mangels bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulässt (MünchKommBGB/Lorenz, 4.Aufl. § 476 Rn. 17; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 476 Rn. 4; AnwKom-BGB Pfeiffer, Art 5 Kauf-RL Rn. 7). Dies ist anzunehmen, wenn der Mangel nicht auf einen Fehler in der Beschaffenheit der Kaufsache zurückgeführt werden kann, sondern auf einer äußeren Einwirkung beruht, wie dies bei einem Aufsetzen eines Fahrzeugs der Fall ist. Erfolgt die Beschädigung durch den Umgang oder die Benutzung der Sache, besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Ursache für den Schaden vor der Übergabe der Kaufsache an den Käufer entstanden ist.
Quelle: Beweislastumkehr bei Autokauf – bei Mängeln aufgrund äußerer Einwirkung

cu termi0815
 
Hallo,

Danke an termi und PD-TDI für die Rechtsdiskussion, ich konnte einiges dabei lernen. Glücklicherweise habe ich dieses Wissen aufgrund des kulanten Verhaltens von DC gar nicht erst anwenden müssen.

Ich habe mit DC ausgemacht, dass sie den betreffenden Reifen nächste Woche wechseln.
Der verbleibende Reifen auf der HA hat 5,5 mm Restprofil.

Ich werde nun erstmal schauen, wie viel Profiltiefe der Reifen im Neuzustand hat. Außerdem will ich überprüfen, ob man beim Fahren etwas merkt.

Was haltet ihr von der Vorgehensweise? Wenn kein Unterschied feststellbar ist, ist dann alles ok?

Gruß
geekus
 
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