Steuerbescheid - Einspruch

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DGroh

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G 300
Hallo Forum,

ich habe gehört, dass es sinnvoll ist gegen einen Hubraum-berechneten Steuerbescheid bei einer G-Klasse einspruch einzulegen, da er als Geländewagen oder Mehrzweckfahrzeug auch nach den neuen Steuerbestimmungen nach Gewicht besteuert werden könnte.

Stimmat das?
Was muss ich eventuell bei der Zulassung des Fahrzeugs beachten?
Ist es von Vorteil, wenn das zulGG > 2800 kg ist?
Was ist ggf. sonst zu beachten? Welche Prüfungen/Bescheinigungen sind dazu erforderlich?

Hat einer eventuell eine Musterbegründung für einen solchen Einspruch?

Ich will mir einen G zulegen und möchte natürlich nur so viel Steuern wie unbedingt nötig zahlen ;) .
 
die besteuerung nach gewicht bei geländewagen ist doch weggefallen,
selbst wohnmobile werden doch nun nach hubraum besteuert,

früher konnte man ein SUV mit zulGG von größer 2.800 kg,
als kombinationskraftwagen anmelden, und bezahlte 172 € an steuer
 
Stimmt nicht so ganz! Die Besteuerung nach Gewicht ist wieder offen:

FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005, AZ: 6 V 3715/05.

Für die Klassifizierung von Kraftfahrzeugen verweist das Kraftfahrzeugsteuergesetz in § 2 Abs. 2 Satz 1 auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften.
Zu den maßgeblichen Vorschriften gehört auch die EU-Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 in Verbindung mit der Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970, welche die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand hat.

In deren Anhang II werden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen vorgenommen. Ein Fahrzeug wird jedoch dann nicht als solches der Klasse „M 1“ (Personenkraftwagen) angesehen, wenn es außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hat und die Formel

P – (M + N x 68) > N x 68

erfüllt.

Hierbei ist P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg und N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.

(FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005, AZ: 6 V 3715/05)

Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem zu besteuernden Kraftfahrzeug um ein M1 AF handelt. Der ML dürfte aber als M1 AC eingestuft worden sein.

Zu dem ganzen Thema gibt es noch: proallrad

Grüße
sbk
 
Hallo,

vielen Dank für die Infos.
sbk, was Du schreibst geht so in die Richtung, was ich auch gehört habe. Es soll wohl (zumindest für den G) auch die Möglichkeit geben als M1G -- G für Geländewagen eingestuft -- zu werden.

Ich weiss aber nicht, wer da einstuft und was man dazu tun kann/muss, um eine solche Einstufung zu erhalten.

Weiter soll es wohl üblich sein, dass die Fahrzeuge dennoch nach Hubraum besteuert würden und ein Einspruch gegen den Steuerbescheid notwendig sein wird.

Weiss einer mehr darüber und wie so ein Einspruch genau zu begründen ist?
 
Die Einstufung in Gruppe G hatte ich bisher noch gar nicht in Betracht gezogen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind in der benannten EU-Richtlinie auf Seite 40ff dargelegt.

Das FA besteuert den G/ML nur dann nach kg, wenn es entsprechend in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist. Für Einträge in die Papiere ist der TüV zuständig. Webb Du also vom TüV einen entsprechenden Eintrag erhälst, dann sollte es beim Finanzamt kein Problem darstellen.

Grüße
sbk
 
Hallo sbk,

danke für die Info, dann will ich mir mal die Richtlinie besorgen und mal beim TÜV mein Bestes versuchen.

Ich hoffe, das FA spielt dann entsprechend mit.

Weisst Du ob das Fahrzeug dann immer noch als Pkw oder als etwas anderes gilt?

mfg
 
Ich habe mit dem TÜV und DEKRA gesprochen. Die meinten übereinstimmend, dass sie keine Bescheinigung ausstellen, dass ein Fahrzeug die Bestimmungen für M1G einhällt.
Somit scheint es dann natürlich schwer zu sein, eine andere Besteuerung zu bekommen, wenn einem Niemand das Fahrzeug gemäß EG-Typenkennzeichnung bescheinigt.

Hat da einer noch ne Idee, was ich da tun kann?
 
DGroh schrieb:
Ich habe mit dem TÜV und DEKRA gesprochen. Die meinten übereinstimmend, dass sie keine Bescheinigung ausstellen, ....

Genau wie bei der Einstufung als M1 AF....

Grüße
sbk
 
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