Versicherung / DC / Vaneo

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hans12459

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http://www.bvsk.de/presse_reparatur.htm
Juni 2002

Abmahnung DaimlerChrysler wegen Direktregulierung
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat uns die Unterlassungserklärung der Firma DaimlerChrysler Services Finance GmbH überlassen, die wegen des Bewerbens eines neuen Versicherungskonzeptes bei Einführung des Mercedes VANEO abgemahnt worden war.

Im Rahmen des Abmahnverfahrens stellte sich heraus, dass für die Versicherungsvertragsbedingungen die Allianz Versicherung verantwortlich zeichnete und offensichtlich im Rahmen dieses Servicekonzeptes für den Mercedes VANEO erstmalig die Direktregulierung nach französischem Modell eingeführt werden sollte.

In den Werbeprospekten von DaimlerChrysler wurde zum Ausdruck gebracht, dass bei einem unverschuldeten Unfall der VANEO-Versicherungskunde die Möglichkeit hat sich an seine eigene Versicherung zu wenden, die für ihn die Regulierung des Unfallschadens übernimmt. Dabei wurde mitgeteilt, dass die eigene Versicherung den Unfall nach Haftpflichtgesichtspunkten reguliert. In der Aufzählung der erstattungsfähigen Ansprüche wurde dann allerdings weder auf die Anwaltskosten noch auf die Sachverständigenkosten hingewiesen.

Die Abmahnung richtete sich nun einerseits gegen den in diesem Fall vermuteten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und zum anderen gegen die Irreführung des Kunden, demgegenüber der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das zu den Ansprüchen nach Haftpflichtgesichtspunkten Sachverständigenkosten und Anwaltskosten nicht zählen würden.

Die Firma DaimlerChrysler Services Finance GmbH hat sich mit Datum vom 02. 05. 2002 gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verpflichtet, es zu unterlassen


a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, als Versicherungsvermittler selbst Direktschadensregulierungsleistungen zu erbringen oder anzukündigen, dass derartige Direktschadensregulierungsleistungen durch sie selbst als Versicherungsvermittler erbracht werden, sofern keine diesbezügliche Regulierungsvollmacht von dem Versicherer erteilt worden ist.

b) Gegenüber einem Versicherungsnehmer, dem die Direktregulierung in der Weise angekündigt wird, als wenn der Schädiger bei dieser Versicherungsgesellschaft krafthaftpflichtversichert wäre, den Eindruck zu erwecken, dass die Übernahme der Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht kommt.

Bis zum 31. 07. 2002 müssen die entsprechenden Werbeprospekte "Das VANEO-Dienstleistungskonzept" aufgebraucht sein. Tauchen nach diesem Termin die genannten Werbeprospekte nochmals auf, muss DaimlerChrysler für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 7.500,00 € an die Wettbewerbszentrale zahlen.

Aus Sicht der Kfz-Sachverständigen ist es außerordentlich wichtig, dass erstmalig überhaupt im Rahmen der Direktregulierungsdiskussion unmissverständlich erklärt werden musste, dass die Kfz-Sachverständigenkosten zu den regulierungspflichtigen Positionen zählen.
 
Thema: Versicherung / DC / Vaneo

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