Hallo,
über nichts wird soviel geschrieben, wie über die Reifenbindung. Hier treffen zwei Grundsätze aufeinander. Nach EU Recht ist es nicht zulässig, das ein Hersteller bestimmte Reifen für sein Fahrzeug vorschreibt. Hinzu kommt, das im Rahmen der Zeit bestimmte Reifen nicht mehr hergestellt werden, d.h. etwa, das bei einem Fahrzeug etwa Bridgestone RE 71 K 1 vorgeschrieben sind, Bridgestone diesen reifen jedoch nur noch als S-03 K 1 fertigt.
Grundsätzlich müssen moderen Sommerreifen bezüglich Geschwindigkeitskennzeichnung und Tragfähig den Angaben im Fahrzeugschein entsprechen, bei Winterreifen ist bei entsprechender Markierung eine niedrigere zulässige Höchstgeschwindigkeit der reifen zulässig.
Bei ZR Kennung und abweichendem Hersteller ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers bezüglich Höchstgeschwindigkeit und Tragfähigkeit zwingend.
Es gilt jedoch: Vom Fahrzeughersteller können andere Reifen freigegeben werden, wenn die entsprechenden nicht mehr produziert werden {wie etwa Michelin TRX}. Es können Fahrzeugspezifische Besonderheiten das EU Recht außer Kraft setzen. Hier ist besonders eine Vmax Anhebung zu sehen, oder aber spezielle Rad-/Reifenkombinationen.
Die entsprechenden Kennzeichnung hinter den Größen/Geschwindigkeits-/Trägfähigkeitskennzeichnung dienen dazu, dazu bei derselben Reifengröße unterschiede im Reifenaufbau zu dokumentieren. Ich weise hier etwa auf „MO“; „K 1“; „B“; „C 1“; „W“; „N 0,1,2“ als Gängige hin.
In Bezug auf den W 168 sehe ich die MO Kennzeichnung bei 195/50 R 15/16 als bindet an, da diese Reifen über eine verstärkte Seitenwand verfügen, welche das fahrverhalten stabilisiert.
@ Micha,
ein solches BGH Urteil wurde bisher nicht in der Reifenfachpresse publiziert. Hättest Du davon ein Kopie {ollifant@cyberdude.com}.