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verleger11

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Fahrzeug

Ausländische Versicherungen können in Deutschland verklagt werden.
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Autounfall in einem EU-Staat gehabt und die Versicherung der Gegenseite will nicht zahlen ?
Nach der neusten Rechtssprechung des EUGH AZ:C 463/06
könnt Ihr den ausländischen Versicherer auch bei dem für Euren Wohnort zuständigem Gericht verklagen.
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Sicher eine Erleichterung zumindest was den Klageweg angeht.
Mal schaun ,ob eine Regulierung dann zügiger vonstatten geht.
Gruß
Günter
 
Hier noch ein ganz frisches Urteil des BGH vom 13.11.2007 in Bezug auf Schadensrecht (130%Grenze)

Der Geschädigte,der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt,bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hunreichend zum Ausdruck,dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitpunkt nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein,wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
AZ:VI ZR 89/07
Soll heißen:Es geht dabei um die Fälle,in denen die Reparatur des Wagens maximal 30% den Wiederbeschaffungswert übersteigt und der Geschädigte dennoch den Wagen repariert weil er ein besonderes Interesse der Weiternutzung des Wagens hat(Integritätsinteresse)Bislang war hierfür nur erforderlich,dass der Geschädigte die sach-und fachgerechte Reparatur des Wagens nachweist.
Jetzt muss er zusätzlich nachweisen das der Wagen einen längeren Zeitraum,in der Regel 6 Monate, weiternutzt.
Im Ergebnis bedeutet dies wohl,das in solchen Fällen zuerst nur auf Totalschadenbasis abgerechnet werden wird(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und erst nach Ablauf von 6 Monaten und dem Nachweis der Reparatur die weiteren Reparaturkosten erstattet werden.
Fazit für mich: Eine Versicherungsfreundliche Regelung um die Kosten des Zuschlags von bis zu 30% beim direkten Abverkauf nach einem Unfall nicht erstatten zu müssen.
Hoffe nichts ausgelassen zu haben.
Gruß
Günter
 
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