Abrechnung mit gegenrischerer Versicherung nach Auffahrunfall

Diskutiere Abrechnung mit gegenrischerer Versicherung nach Auffahrunfall im Forum Recht im Bereich Allgemeines - Hallo, leider hat letzten Dienstag, vor einer roten Ampel mein Hintermann zu spät gebremst und ist mir auf Glatteis hinten drauf gerutscht...
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Hallo,

leider hat letzten Dienstag, vor einer roten Ampel mein Hintermann zu spät gebremst und ist mir auf Glatteis hinten drauf gerutscht.

Ich hab jetzt das Gutachten von dem von mir beauftragten Gutachter erhalten.

Wiederbeschaffungswert (am Privatmarkt mehrwertsteuerneutral): 7500€
Restwert laut Angebot eines Aufkäufers: ca. 3000€ (Brutto)
Reparaturkosten: ca. 5100€ brutto

Meine Frage nun: Wenn ich auf Gutachtenbasis mit der Versicherung abrechnen will, statt reparieren zu lassen, mit wie viel Geld kann ich dann rechnen?

a) 5100€/1,19=4286€
b) 7500€-3000€=4500€ (ohne MwSt.-Abzug wegen "Privatmarkt")
c) (7500€-3000€)/1,19=3781€
 
hi gunnar,

Reparaturkosten: ca. 5100€ brutto

du willst ja "fiktiv" auf gutachter basis abrechnen. der hat reparaturkosten von 5100.- inkl. begutachtet. somit bekommst du bei der fiktiven abrechnung keine mwst. ausgezahlt.

antwort ahh: :D a) 5100€/1,19=4286€ wäre richtig. :drink:

kann übrigens noch sein das die versicherung noch ein paar abzüge macht. oftmals vergleichen die nochmal die abgerechneten stundensätze und schauen ob sie da regional was günstigeres finden. dann kann es passieren das sie dir noch mal ein paar euros weniger ausbezahlen.
 
Hallo,

das ist einer der "problematischen" Fälle, bei denen die Reparaturkosten höher sind, als Wiederbeschaffung abzüglich Restwert und das Fahrzeug nicht repariert werden soll. (google das mal ;))

Die "einfache" Formel die malboro hier vorschlägt findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Antwort b) kommt der Wahrheit am nächsten.

=Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung; unbekannte Details des Einzelfall könnten zu einer gänzlich anderen Einschätzung führen=


Grüße

Taliesin
 
Aus schmerzhafter Erfahrung:
Schalte einen Fachanwalt Anwalt ein. Ansonsten wird die Versicherung Dich zappeln lassen und die Zahlung an Dich nach unten drücken, soweit sie kann.

Gruß Dirk
 
Welche Versicherung?

MfG Paule
 
War da nicht mal was das die Versicherung die Rep bezahlen muss bis zu 20% über dem Zeitwert?

Würde hier greifen.
 
In Einzelfällen bis 130% des Wiederbeschaffungswertes - dann muß aber auch die erfolgte Reparatur nachgewiesen werden...

=Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung; unbekannte Details des Einzelfall könnten zu einer gänzlich anderen Einschätzung führen=

Grüße

Taliesin

Edit: Für weiteres oder bei Problemen kann der Themenstarter gerne eine PN schicken
 
Zuletzt bearbeitet:
Anwalt ist von Anfang an eingeschaltet gewesen.
Ich möchte das Auto auf keinen Fall reparieren lassen, sondern mir auf jeden Fall das Geld auszahlen lassen. Die Frage ist nur, mit wieviel kann ich rechnen.
Die Versicherung beginnt mit "Pro" und endet auf "al".
 
Hallo,

im Haftpflichtfall muss die Versicherung die Reparaturkosten zahlen(Netto) bis zum Wiederbeschaffungswert.
Und das zu Ortsüblichen Verechnungssätzen, keine gekürzten Sätze der Versicherung(siehe "Porsche Urteil").

Wenn die Versicherung Probleme macht dann sofort zum Anwalt der kann das bestätigen.
Den Anwalt muss auch die gegnerische Versicherung zahlen.

Gruß
 
im Haftpflichtfall muss die Versicherung die Reparaturkosten zahlen(Netto) bis zum Wiederbeschaffungswert.

Jein. Wird die Kiste unrepariert innerhalb von 6 Monaten verscherbelt, gilt auf jeden Fall Zeit- minus Restwert. Fiktive Abrechnung wie beschrieben ist dann nicht moeglich.

Carsten
 
Hallo,

innerhalb von 6 Monaten verscherbelt
Das ist beim 130% Schaden so aber beim Schadenfall Reparaturwert geringer als Wiederbeschaffung, ich habe solche Schäden schon X-mal über den Anwalt zur Abrechnung gebracht.

Diese Reglung hat bei uns noch nie eine Versicherung durchsetzen können, noch nicht mal die mit Sitz in Coburg:)
Deshalb am besten sofort zu einen fähigen Verkehrsrechtsanwalt.:drink:

Gruß
 
Daß die Versicherung die Netto-Reparaturkosten zahlen muß ist klar, aber was ist mit meinem Fall, wo die Differenz Wiederbeschaffung-Restwert kleiner ist, als die Brutto-Reparaturkosten, aber höher als die Netto-Reparaturkosten.
Eigentlich müßte die Versicherung doch diese o.g. Differenz erstatten. Damit würde sie ja noch günstiger wegkommen, als mit einer echten Reparatur.
 
Diese Reglung hat bei uns noch nie eine Versicherung durchsetzen können, noch nicht mal die mit Sitz in Coburg

... das sieht der BGH mit seinem Urteil VI ZR 192/05 (10/2009) aber ganz anders ... ohne 6 Monate Haltedauer is' nix mit fiktiver Abrechnung.

:girl:
 
Hallo,

die Rechnung ist eigentlich irrelevant, du bekommst die Schadensumme Netto und fertig.
Das Urteil von CeeJay kannte ich nicht, und ist bei den von mir weitergeleiteten Unfallschäden noch nie zur Anwendung gekommen.
Aber es zu beachten ist mit Sicherheit kein Fehler.

Wobei die Variante mit den 6 Monaten wie bei der 130% Reglung zu sehen ist, sprich wenn ein Schaden am Fahrzeug vorliegen sollte(Getriebeschaden, neuer Unfall etc...) der eine unzumutbare Belastung für den Besitzer darstellt hebt dies die 6 Monate Bindung auf.

Gruß
 
Es gab lediglich die Netto-Reparaturkosten, keinen Nutzungsausfall oder sonst was. Viel früher hättest du aber nicht graben dürfen.
 
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Thema: Abrechnung mit gegenrischerer Versicherung nach Auffahrunfall
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