Besteuerung nach Gewicht?

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ML 320CDI
Wer weiß, ob und wann die Besteurung nach Gewicht bei der M-Klasse ( W163) fällt und wenn ob es Ausnahmen gibt z.b. für Selbständige die das Fahrzeug geschäftlich nutzen?


Danke!


Daniel
 
Ich bin auch gerade dabei das WWW nach der neuen Besteuerung zu durchsuchen, habe aber bisher keinen Gesetztestext gefunden, ob es evtl. Außnahmen geben wird.

Heidi Wright, MdB
sagt:


Der Weg ist frei für eine gerechtere Kfz-Besteuerung: Kein Steuerprivileg mehr für schwere Geländewagen!

Berlin, den 27.09.2004

Zur Entscheidung des Bundesrates vom 24.09.2004, mit der 27. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) auch den § 23 Abs. 6 a der StVZO ersatzlos zu streichen, erklärt die unterfränkische Verkehrspolitikerin und Berichterstatterin im Ausschuss Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Heidi Wright, MdB:

„Ich begrüße, dass mit der Entscheidung des Bundesrates der Weg frei ist für eine gerechtere Kfz-Besteuerung. Bislang konnte ungerechtfertigterweise rund ¼ der schweren Geländewagen als Nutzfahrzeuge besteuert werden, obwohl sie als Pkw zugelassen waren.
Die unbeabsichtigte Privilegierung war weder aus Gründen der Steuergerechtigkeit vertretbar, noch war sie vereinbar mit den klimapolitischen Grundsätzen der rot-grünen Bundesregierung.
Tatsache ist, dass der Anteil der in Deutschland neu zugelassenen Geländewagen, darunter auch die als „Sport Utility Vehicles„ (SUV) bekannten schweren Geländewagen, stetig ansteigt. In 2003 betrug die Zuwachsrate 22,8 %. Damit ist der Anteil der Geländewagen am Fahrzeuggesamtbestand auf 12 % angewachsen. Besonders hohe Zuwächse verzeichnen Modelle, die zu Unrecht unter das Steuerprivileg fallen, weil für sie nicht die für Pkw übliche emissionsbezogene Hubraumbesteuerung gilt, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge.
Die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO soll noch in diesem Jahr verkündet werden. Die Steuerbehörden der Länder werden dann ab Frühjahr 2005 die Möglichkeit haben, das ungerechtfertigte Steuerprivileg zu beseitigen, indem die als Pkw zugelassenen schweren Geländewagen emissionsbezogen nach Hubraum besteuert werden. Das Steuerschlupfloch wird damit geschlossen.“

Quelle: http://www.heidiwright.de/servlet/PB/menu/1529837
 
wohnmobile sind scheinbar auch noch solche sonderfahrzeuge, die definition für ein wohnmobil ist ebenfalls interpretationsfähig, es müßte theoretisch möglich sein einen M in ein wohnmobil zu verwandeln...


ausserdem:







An das
Finanzamt …………..
00000 ……………….. ……………. den 00.00.05


KraftSt. – Nummer: ……………………….




Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich ………… gilt es zu klären, wie dieses Fahrzeug der Klasse M1 AF – Mehrzweckfahrzeug – gemäß KraftStG zu besteuern ist.

Dazu ist festzuhalten, dass die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Europäischen Union verpflichtet ist, die Rechts und Verwaltungsvorschriften bis zum 01.07.02 für die aktuellen Anhänge der Richtlinie 2001/116/EG zu erlassen und zu veröffentlichen (Artikel 4.1), um diese ab dem 01.07.02 anwenden zu können. Die Verpflichtung zur Anwendung ergibt sich aus Artikel 2.1. der Richtlinie 2001/116/EG.

Zwar ist die Begriffsbestimmung auch Gegenstand von 70/220/EWG und deren Anhängen und somit bezugsrechtlicher Gegenstand des KraftStG, dennoch anbei die Richtlinie 2001/116/EG im Wortlaut:

M1 AF Mehrzweckfahrzeuge: Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum. Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1 angesehen:


a) Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze

Ein Sitzplatz gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit zugänglichen Sitzverankerungen ausgestattet ist. Als „zugänglich“ gelten Verankerungen, die benutzt werden können.

b) P – (M+Nx68) > Nx68

Darin bedeutet: P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
M = Masse im fahrbereiten Zustand in kg
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz

Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Klasse M1

Das Fahrzeug …………….. ist laut Fahrzeugbrief ein Fahrzeug der Klasse M1 AF deklariert, und es erfüllt zusätzlich die Bedingungen der Punkte a) + b) der Richtlinie 2001/116/EU wie folgt:

Zu a) Anzahl der Sitzplätze N + Fahrersitzplatz

Zu b) 0000 kg - (0000 kg + N x 68 kg) > N x 68 kg
= 0000 kg > 0000 kg

Damit gilt das Fahrzeug ……………… nicht als Fahrzeug der Klasse M1 und kann auch nicht als solches angesehen werden.

Verkehrsrechtlich gelten Fahrzeuge der Klasse M1 AF unter Erfüllung der Unterpunkte a) + b) in Deutschland - wie auch in den anderen Mitgliedsstaaten der EU - nicht als Fahrzeuge der Klasse M1. Sie sind somit auch im KraftStG als „andere“ Fahrzeuge anzusehen. Das ergibt sich aus KraftStG § 2 Begriffsbestimmung Abs. 2:

• Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
• Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung …anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Verkehrsbehörde verbindlich.

Gemäß KraftStG § 8 Abs.1 (Bemessungsgrundlage) werden nur Krafträder und Personenkraftwagen nach dem Hubraum besteuert. „Andere“ Fahrzeuge werden (Abs. 2) nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht besteuert (bis 3500 kg).

Da das Fahrzeug …………. gemäß den Richtlinien der EU verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeug der Klasse M1 gilt und angesehen wird, ist es kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein „anderes“ Fahrzeug und wird dementsprechend nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert.

Nachfolgend verweise ich auf die ständige Rechtsprechung des BFH, der in den letzten Jahren bekanntlich ausgiebig geurteilt hat.

Dabei wurde vom BFH klar unterschieden zwischen:

1. Kraftfahrzeuge - zugelassen als LKW

Der BFH hat den Finanzbehörden in diversen Urteilen das Recht zugestanden, zu beurteilen, ob ein Fahrzeug (z.B. Pick Up, „Kombi“, VW Bus, Geländewagen etc.), welches zum LKW umgebaut und/oder von der Zulassungsbehörde als LKW zugelassen wurde, die tatsächlichen steuerrechtlichen Anforderungen für eine „Gewichtsbesteuerung“ erfüllt. Das bekannteste Urteil dazu ist wohl das „Postauto“-Urteil (BFH VII R 104/97).

In allen Urteilen wurde folgende Kernaussage getroffen:

Ob ein Kraftfahrzeug, welches als LKW zugelassen ist, kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Lkw ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellungskonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, auch wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist.

2. Kraftfahrzeuge - zugelassen als PKW

Hier hat der BFH in den entsprechenden Urteilen folgende Kernaussage getroffen:

Wird verkehrsrechtlich durch eine Grenzziehung innerhalb einer Fahrzeugart (sog. Kombinationskraftfahrzeuge, Mehrzweckkraftfahrzeuge), welche aufgrund ihrer Bauart die erforderlichen Eigenschaften von Personen und Gütertransport und zusätzlich ein festgelegtes Gewichtskriterium erfüllt, zwischen PKW und „anderem“ Fahrzeug unterschieden, dann ist ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW zu behandeln, wenn die entsprechenden Kriterien der Grenzziehung erfüllt sind. Das Erscheinungsbild des Fahrzeuges ist dabei bedeutungslos, da nur die Grenzziehung als solche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Relevanz besitzt.

Der BFH im Wortlaut: Im KraftStG verwendete verkehrsrechtliche Begriffe bestimmen sich grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften - §2 Abs. 2.1. KraftStG. Auf den Begriff „Lastkraftwagen“ wird zwar nicht (unmittelbar) verwiesen, denn dieser Begriff ist im KraftStG nicht enthalten. Wohl aber gilt die Verweisung für den im KraftStG verwendeten Begriff „Personenwagen“. Maßgebend für dessen Bestimmung ist somit, nachdem es keine eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Definition mehr gibt, das Verkehrsrecht.

Weiter der BFH: „Es ergibt sich aus §2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, wonach für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art als der Schadstoffarmut eines Kraftfahrzeuges, die Feststellungen der Zulassungsbehörde verbindlich sind, denn die Finanzbehörden selbst sind offensichtlich nicht in der Lagen zu beurteilen, ob ein Fahrzeug den jeweils maßgebenden technischen und verkehrsrechtlichen Anforderungen entspricht.“

Für beide Punkte reicht die Rechtsprechung des BFH bis in die frühen 80er Jahre zurück.

Für das Fahrzeug …………. bedeutet dies, da es als PKW zugelassen ist, es aber verkehrsrechtlich nicht als Personenkraftwagen gilt, dem BFH folgend verbindlich, dass es kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „anderes“ Fahrzeug zu behandeln ist.

Zur verkehrsrechtlichen Grenzziehung der BFH im Wortlaut:

„Dass angesichts eines verkehrsrechtlichen Grenzwertes, bei dessen Überschreitung ein Kraftfahrzeug, das der Personen und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist, als LKW anzusehen ist, gleichartige oder jedenfalls mehr oder weniger ähnliche Kraftfahrzeuge teils als PKW, teils als LKW einzustufen sind, liegt in der Natur einer solchen Grenzziehung und ist deshalb kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Bedeutung.“

Vergleichbar ist die verkehrsrechtliche Grenzziehung in 2001/116/EG mit den sog. Kombinationskraftfahrzeugen, die ebenfalls verkehrsrechtlich als PKW zugelassen sind, jedoch nicht als solche angesehen werden bzw. gelten, wenn sie mit mehr als 2800 kg zGG. die verkehrsrechtliche Grenzziehung erfüllen, obwohl sie als PKW zugelassen sind. Auch diese Fahrzeuge werden bekanntlich kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „andere“ Fahrzeuge angesehen.

Im Gegensatz zu den sog. Kombinationskraftfahrzeugen wird bei einem Fahrzeug der Kategorie M1 AF die verkehrsrechtliche Grenze aber nicht bei einer pauschal festgelegten Gewichtsgrenze gezogen. Statt dessen wird diese Grenze explizit nach den technischen Mindestanforderungen je Fahrzeug festgelegt, aus denen unmissverständlich hervorgeht, wann ein Fahrzeug der Kategorie M1 AF als Fahrzeug der Klasse M1 gilt und wann es nicht mehr als Fahrzeug der Klasse M1 gilt und angesehen wird.

Die Grenzziehung fällt in ihrer Beschreibung sogar so eindeutig aus, dass eine rechtliche Umkehrschluss-Würdigung, wie sie im Fall von §23 Abs.6a StVZO vom BFH mehrfach getätigt wurde, nicht notwendig ist. Wobei gerade ein durch Gegenschluss gefundenes Ergebnis den BFH bisher zu einer positivrechtlichen Definition kommen ließ (so schon BFH II R 144/81,BFHE140, 474, BStB1 II 1984,461). Der BFH kam schon damals zum Schluss, dass Typ und Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs bei der Überschreitung der Grenzziehung ohne Bedeutung sind und diese es nicht vermögen, die Qualifikation als „Personenkraftwagen“ zu rechtfertigen.

Abschließend ist noch darzustellen, warum ein Fahrzeug der Kategorie M1 AF unter Erfüllung der Punkte a) + b) nicht als Fahrzeug der Klasse N BA oder BB zugelassen werden kann:

Fahrzeugen der Kategorie M1 AF fehlen schon aufgrund ihrer Definition – Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum – die technischen Voraussetzungen wie z. B. eine Trennwand. Hätten AF-Fahrzeuge eine solche Trennwand, wären sie schon aus der Logik ihrer Definition heraus nie als AF-Fahrzeuge klassifiziert worden. Die genauen Kriterien für Fahrzeuge der Klasse N sind u.a. der ständigen Rechtsprechung des BFH zu entnehmen.

Damit bleibt abschließend festzustellen:

Gemäß KraftStG §8 ist das Fahrzeug …………… nicht als PKW, sondern als „anderes“ Fahrzeug nach zGG. zu besteuern.



Mit freundlichen Grüßen










Anleitung:

Wo im Text die Freiflächen………………. stehen, wird das amtliche Kennzeichen eingesetzt.

Rechenformel bitte ausfüllen – dabei werden die Sitzplätze ohne Fahrersitz gerechnet!

(Wichtig: In der Formel erst die Zahl der Platze mit 68 multiplizieren und dann diesen Wert zum Leergewicht addieren.)
 
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