Noch Gewährleistung?

Diskutiere Noch Gewährleistung? im Forum Recht im Bereich Allgemeines - Ich habe einen CLK 240, Erstzulassung 02.2004 Der Wagen wurde am 08.01.2006 als Gebrauchtwagen von einer Mercedes-Niederlassung gekauft. Im...
O

Ording

Guest
Ich habe einen CLK 240, Erstzulassung 02.2004
Der Wagen wurde am 08.01.2006 als Gebrauchtwagen von einer Mercedes-Niederlassung gekauft.

Im Juli dieses Jahres hatte ich plötzlich den Deckel der Ablage, die sich zwischen den Vordersitzen befindet, in der Hand. Ich kam nicht mehr an die in der Ablage befindlichen Papiere.
Da ich im Urlaub war, fuhr ich die nächste Vertragswerkstätte an. Dort wurde mir gesagt, dass dieser Fehler häufiger auftreten würde und meistens relativ leicht behoben werde könne.

In meinem Fall mußte jedoch der Deckel insgesamt erneuert werden; fast 400,00 Euro waren fällig.

Frage: Habe ich aus dem Kauf vom 08.01.2006 noch Gewährleistungsrechte gegenüber der Mercedes-Niederlassung?
 
Hallo Ording,
willkommen im Forum.
Gegenüber der NL sollte ein Garantieanspruch Deinerseits bestehen.Schau mal in den Kaufvertrag wie die Garantieleistung aussieht.Bei MB ist die Garantie zwar abgelaufen
es könnte aber ein Kulanzantrag gestellt werden.Eventuell Deine NL über den Schaden informieren.

Gruß
_______ :hello:
Günter
 
ja , hast du...

gem. §438Abs.1 Nr.3 zwei jahre (seit 01.01.2002)

...im zuge der aussage dass dies bei dem bauteil öfter vorkommt , wird DC dies recht unbürokratisch regeln --- (siehe auch sachmängelhaftung)
 
mephisto7 schrieb:
ja , hast du...

gem. §438Abs.1 Nr.3 zwei jahre (seit 01.01.2002)

...im zuge der aussage dass dies bei dem bauteil öfter vorkommt , wird DC dies recht unbürokratisch regeln --- (siehe auch sachmängelhaftung)

Hallo Andy, :hello: :hello: :hello:
hatte den § gerade nicht zur Hand.Hast aber wie meistens recht.
Gruß
__ :hello:
Günter
 
hallo günni ... :hello: :hello: :hello:

§434 I BGB könnte auch noch greifen (abweichung von der vereinbahrten beschaffenheit)

...wäre in diesem fall sogar von vorteil , weil die beweislast umgekehrt würde (d.h. du könntest dich auf etwaige montagefehler bei einem so jungen auto berufen)

dann wiederum auf §635 berufen ( verpflichtung zur nacherfüllung)
 
Hallo Ording,

aufgrund des genannten Erstzulassungsdatums 02.2004 besteht formal keine Gewährleistung (24 Monate) aus dem vorhergehenden Neufahrzeuggeschäft.

Du hast den Wagen als Gebrauchtfahrzeug bei einer Mercedes-Benz Niederlassung gekauft. Demnach dürftest Du eine zwölfmonatige Gebrauchtfahrzeuggarantie erhalten haben, oder?

Grüße, Dr. Z
 
Dr. Z schrieb:
Hallo Ording,

aufgrund des genannten Erstzulassungsdatums 02.2004 besteht formal keine Gewährleistung (24 Monate) aus dem vorhergehenden Neufahrzeuggeschäft.

Du hast den Wagen als Gebrauchtfahrzeug bei einer Mercedes-Benz Niederlassung gekauft. Demnach dürftest Du eine zwölfmonatige Gebrauchtfahrzeuggarantie erhalten haben, oder?

Grüße, Dr. Z

gebrauchtwagen-garantie ist optional ;

zwei jahre gewährleistung sind zwei jahre gewährleistung...

AUßER : die gewährleistung wurde vertraglich und vor allem schriftlich auf 12 monate gekürzt...
 
Richtig. Zwei Jahre Gewährleistung - ab Datum der Erstzulassung. Also bis 02.2006 in diesem Fall. Alles andere würde ggf. über Kulanz laufen.
 
Dr. Z schrieb:
Richtig. Zwei Jahre Gewährleistung - ab Datum der Erstzulassung. Also bis 02.2006 in diesem Fall. Alles andere würde ggf. über Kulanz laufen.
Falsch! Andi bezieht sich auf den Gebrauchtwagenkauf denke ich - und da gibt es auch Gewährleistung!
Allerdings auch nur bei Privatkauf ... vielleicht wars ja geschäftlich ...
Olli
 
Ok, dann genauer :rolleyes: Zwei Jahre Gewährleistung (und seit 01.09.2005 2 Jahre Garantie bei MB) für Neufahrzeuge.

In diesem Falle handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug, dass bereits keine Hersteller-Gewährleistung (für das Neufahrzeug) mehr haben kann.

Aber, der Verkäufer muss für ein Gebrauchtfahrzeug darüber hinaus mindestens 1 Jahr Gewährleistung geben - bei einem Privatkäufer. Freiwillig zusätzlich und nicht alternativ eine Garantie.

Von daher fraglich, warum 400,00 € bezahlt werden mußten...
 
...der Hinweis von Mephi bezgl. 01.01.02 ist dahingehend richtig,da die Änderungen der Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf die Anforderungen des EU Rechts anzupassen bzw.den Verbraucherschutz genüge zu tun.Hervorzuheben ist hier die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs und die Verlängerung der Sachmängelhaftung von 6 Monaten auf 2 Jahre(aber verkürzbar auf 1 Jahr)Das Kaufrecht wurde durch die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs in zwei Teile aufgespaltet.:
Für den Kauf Verbraucher von Unternehmer finden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung.Für den Kauf Unternehmer von Unternehmer bzw.Privat von Privat kommt das "normale"Kaufrecht zum tragen.
In diesem Fall würde das neue Kaufrecht Anwendung finden bezgl. Mangel oder Verschleiß.Eine Ausschluß der Sachmängelhaftung beim sog.Verbrauchsgüterkauf ist seit obigem Datum nicht mehr zulässig.
Gruß
______ :hello:
Günter
 
Hier findest Du eine Übersicht zum neuen Gewährleistungsrecht seit 2002.Gewährleistungsrecht beim Einkauf

Demnach solltest Du zumindest noch bis zum 07.01.2007 Gewährleistung haben. Wenn der Händler nicht von seinem Recht gebrauch gemacht hat, die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf 12 Monate zu beschränken, sogar bis zum 07.01.2008.

Das Gewährleistungsrecht hast Du aber immer nur gegen den Händler, nicht gegen den Hersteller.

Nach 6 Monaten gibt es aber die Beweislastumkehr. Demnach obligt es Dir nun zu beweisen, dass der Mangel schon beim Erwerb des Fahrzeuges vorhanden war. Was wohl ziemlich unmöglich ist. Also bist auf den guten Willen des Händlers angewiesen, dass er auf dieses Recht verzichtet und den Schaden trotzdem auf seine Kosten behebt.

Gruß
Thomas
 
günni , alte PIPI ;

du hast mal wieder den nagel ins knie getroffen , oder wie man sagt...

(zitate-vergewaltigung ; mein neuestes hobby)


mein kompliment auch an at021971 für die sehr fundierten aussagen...(jurist!?)

ABER : die angesprochene geschichte mit beweislastumkehr ist in der praxis relativ schwammig , da kaum realisiertbar (meist findet "lex dubio non obligat" , -ein zweifelhaftes gesetz bindet nicht , anwendung...

meine empfehlung (sofern alles bei DC geschah) wäre eine freundliche anfrage basierend auf ein paar ausdrücken des §323 und §635 (verpflichtung der nacherfüllung) bei deiner werkstatt...

parallel dazu die gleiche anfrage an den CAC Maastricht und bei deiner werkstatt auf dein paralleles vorgehen richtung maastrich hinweisen...

ps. meinen fucking internet geht noch immer nicht...
 
Greife das Thema nochmals auf nach neustem Urteil des BGH.
__________________________________________________________
Hier erklärt der BGH die bisherigen Klauseln für unwirksam.Der BGH urteilt:
Die Händler müssen für Mängel an Gebrauchtwagen nach der jetzigen Entscheidung 24 Monate,statt bisher 12 Monate, haften.
Die verlängerte Gewährleistungspflicht betrifft die meisten in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge.In den Verträgen seien aufgrund einer Empfehlung des Branchenverbandes häufig Klauseln enthalten,wonach sämtliche Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels schon nach 12 Monaten verjähren sollten,- incl. möglicher Schadensersatzansprüche.Derartige Klauseln hat der BGH für unwirksam erklärt.
Entscheidung vom 15.11.2006,AZ VIII ZR 3/06
_______________________________________
Ergo: Für alle Gebrauchtwagen-Verträge,die eine solche Klausel enthalten,können Käufer folglich innerhalb der gesetzlichen Frist bei einem Fahrzeugmangel Ansprüche geltend machen-und diese Frist beträgt 2 Jahre.
Schöne Grüße
_____________
Günter
 
Die MB-Werksniederlassungen haben in Ihren Gebrauchtwagenverkaufsverträgen nach wie vor eine generelle Ausschlußklausel für Sachmängelhaftung gegenüber dem Käufer. Wohl um unwissende Käufer/Kunden vor Ansprüchen abzuschrecken. :mad:.

Gruß

Bernd
 
at021971 schrieb:
Hier findest Du eine Übersicht zum neuen Gewährleistungsrecht seit 2002.Gewährleistungsrecht beim Einkauf

Demnach solltest Du zumindest noch bis zum 07.01.2007 Gewährleistung haben. Wenn der Händler nicht von seinem Recht gebrauch gemacht hat, die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf 12 Monate zu beschränken, sogar bis zum 07.01.2008.

Das Gewährleistungsrecht hast Du aber immer nur gegen den Händler, nicht gegen den Hersteller.

Nach 6 Monaten gibt es aber die Beweislastumkehr. Demnach obligt es Dir nun zu beweisen, dass der Mangel schon beim Erwerb des Fahrzeuges vorhanden war. Was wohl ziemlich unmöglich ist. Also bist auf den guten Willen des Händlers angewiesen, dass er auf dieses Recht verzichtet und den Schaden trotzdem auf seine Kosten behebt.

Gruß
Thomas

Hört sich sehr gut an.

Da Du bei DC gekauft hast, müsstest Du doch die Europa Garantie haben. Die Laufzeit liegt zwischen 12 und 24 Monaten. Du müsstest ein Garantiezertifikat mit den Bedingungen erhalten haben. Die Garantie steht aber neben den Gewährleistungsregeln.

Leider gibt es da noch eine blöde Klausel:

"es wird kein Ersatz geleistet für:"

- ...Scharniere...
- ...Innenverkleidungen, Armaturenbrett, gesamtes Interieur...
 
Thema: Noch Gewährleistung?
Zurück
Oben