Dann habe ich das Wort "Garantie" wohl in meinem Leben immer falsch verstanden. Dann heisst das jetzt wohl "Gewährleistung".
Dann ist die "Junge-Sterne-Garantie" also eine "Junge-Sterne-Gewährleistung"?
Und wenn ich im Laden etwas kaufen, darf man mir nicht mehr sagen, dass da 24 Monate Garantie darauf ist, sondern 24 Monate Gewährleistung? Irgendwie befremdlich. Aber wenn es denn so ist, dann lag ich wohl wirklich daneben...
Also ich hab' das immer so verstanden, als wenn der Verkäufer gesetzlich zu zwei Jahren Gewährleistung verpflichtet sei, es aber nach Ablauf von 6 Monaten zu einer Beweislastumkehr kommt.
Soo, und jetzt schau'n wir mal ob anderthalb Wochen Jura-Studium schon was gebracht haben
Der Begriff Gewährleistung fällt im BGB konkret nur am Rande. Die berühmt-berüchtigte Beweislastumkehr ist in § 476 BGB geregelt und lautet wie folgt:
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf kann ich also vom Verkäufer verlangen, dass mehr oder weniger jeder Mangel auf dessen Kosten behoben wird. Dies gilt (soweit ich meinen Prof. letzte Woche verstanden habe) nicht, wenn der Verkäufer eine Garantie gegeben hat, in der er einzelne Aspekte (zum Beispiel bestimmte Teile wie Scheinwerfer, Federbälge etc.) ausdrücklich von der Garantie ausgenommen hat.
Die Gewährleistung ist also prinzipiell für den Fall gedacht, dass im Kaufvertrag keine weiteren Vereinbarungen bezüglich einer Sachmangel-Haftung vereinbart wurden, was beim Abschluss einer Garantie aber ja der Fall ist.
Zur Info vielleicht noch § 434 I BGB:
Sachmangel "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerungen nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte."