@Gerry_
Hast du da irgendwelche Phobien vor bösen Menschen die einen Anzeigen weil man an der Tanke was anderes tut als die Pistole in den Tankstutzen zu stecken??? Fühlst du dich schuldig, wenn du sowas machst??
Es findet keine nachteilige Veränderung statt und selbst wenn muss die nachgewiesen werden.
Könnte ja jeder Hansel kommen und behaupten das Auto des Nachbarn wäre zu laut, würde zuviel Abgase produzieren oder hätte eine gesundheitsschädliche Farbe (Vorsicht Ironie).
Es gibt für solche Sache weder dadurch das ich irgendwas in den Tank fülle oder die Motorhaube aufmache und darunter rumfummele sowas wie einen "Anscheinsbeweis".
Der "Anscheinsbeweis" steht in der Rechtsprechung des deutschsprachigen Raum auf wackeligen Füßen, ist noch nicht mal offizieller gesetzlich geregelt, und ist im Detail komplex, setzt aber aber einen gewissen Zwang der Kausalität voraus, der sich auf Erfahrungspraxis stützt. Beispielsweise kann man zwingend annehmen, dass jemand ein Einschreiben bekommen hat, wenn man den Einschreibebeleg hat (was übrigens aber genau nichts über den Inhalt des Schreibens aussagt, kann auch ein leerer Zettel drin gewesen sein). Oder wenn mit einer gestohlenen EC-Karte Geld abgeholen wurde, kann man davon ausgehen, dass der ursprüngliche Besitzer den Pin nicht sorgfältig aufbewahrt hat (wobei auch hier schon anders entschieden wurde).
Für diese "Anscheinsbeweise" - wo faktisch eine Beweislastumkehr entsteht - muss aber eine "Basis" (Erfahrungssätze) existieren. Die Post muss bewiesen haben, dass Einschreiben grundsätzlich zuverlässig sind und die Banken müssen belegen, dass die Pin-System grundsätzlich sicher ist.
Ein "Anscheinsbeweis" hat also genau nichts mit "Annahmen" oder "Vermutungen" zu tun.
Genau diese Basis existiert hier aber nicht, da es keine "Basis" gibt, die die Wirkung von Zweitaktölbeimengungen in Diesel betrifft, und letztlich auch nicht für andere Treibstoffstoffadditive.
Juristisch ist hier die einzige Basis die gültige Dieselnorm EN 590, die aber durch die Beimengung von 2T-Öl in den diskutierten Mengen nicht tangiert wird.
Ein Anscheinsbeweis liegt hier dann vor, wenn die Karre offensichtlich - von einem Beamten unmittelbar wahrnehmbar - rappelt wie ein Trecker oder massiv qualmt, egal aus was für Gründen.
Ach ja: Da ich ein ganz gutes Verhältnis zu den Grün-Weißen habe, weiss ich definitiv wie die sich über Anzeigen solches Strickmusters freuen und wie sie damit umgehen.
Ciao
PS: Weil's vielleicht nicht klar geworden ist: Die Thematik "Anscheinsbeweis" greift erst auf der Ebene der Urteilsfindung des Gerichts.
Hier hätte es aber das Gericht mit einer angeblichen Veränderung nach § 19 Abs.2 S.2 Nr.3 StVZO zu tun, die aber dummerweise weder Abgas- noch Geräuschverhalten verschlechtert hat, bis zur Ebene des Anscheinsbeweis kommt man da gar nicht.
Der Vergleich mit dem Chip-Tuning hinkt übrigens extrem, da _jeder_ Treibstoff "das Abgasverhalten verändert", da seine Eigenarten hat. Mit dieser Begründung dürfte man unter anderem weder Aral Ultimate noch Shell V-Power Diesel tanken.