Hierzu Gerichtsurteil
Und der Hersteller wird eine Klage einfangen. Viel Hoffnung habe ich zwar nicht, aber ich werde nicht kampflos untergehen ....
mfg jbhr
Zitat: Hamburger Abendblatt vom 13. Dezember 2007, 00:00 Uhr:
URTEIL: BGH BILLIGT UMSTRITTENE KLAUSEL
Auto durchgerostet - Hersteller haftet nicht
Daimler und Co. dürfen Kunden bei freiwilliger Garantie an Vertragswerkstätten binden.
KARLSRUHE/HAMBURG. Autobauer dürfen ihre Kunden durch großzügige Garantieversprechen an ihre Vertragswerkstätten binden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) war es rechtmäßig, dass die Firma Daimler Ansprüche aus einer 30-Jahres-Garantie gegen Durchrosten für Mercedes-Autos von regelmäßigen Wartungen in Daimler-Werkstätten abhängig macht (Az: VIII 187/06 vom 12. Dezember 2007).
Damit wiesen die Karlsruher Richter die Klage eines Autobesitzers ab, der im Februar 2002 einen gebrauchten Mercedes-Benz C 280 T gekauft und knapp ein Jahr später Rost an der Heckklappe entdeckt hatte. Die Kosten für die Beseitigung in Höhe von 2000 Euro wollte er nun von Daimler ersetzt haben. Diese Forderung wies der Konzern zurück. Er gewährt zwar für alle seit dem 24. Oktober 1998 ausgelieferten Wagen der Marke Mercedes eine 30 Jahre lang gültige "mobilo-life-Garantie" gegen Durchrostung von innen nach außen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Wagen ab dem fünften Jahr nach Auslieferung alle zwei Jahre in einer Mercedes-Benz-Werkstatt gewartet wurde. An diese Vorgabe hatte sich der Kläger jedoch nicht gehalten.
In seiner Rechtsauffassung hatte ihn zunächst das Landgericht Braunschweig bestätigt. Die dortigen Richter sahen die Einschränkung der Garantie als unwirksam an, weil der Autokäufer dadurch unangemessen benachteiligt werde.
Dagegen entschied nun der BGH, dass die Garantie ein zulässiges Instrument der Kundenbindung sei. Die langfristige Zusage von Ansprüchen werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartung in Mercedes-Werkstätten gegeben. Schließlich werde dem Autobesitzer selbst die Entscheidung überlassen, "ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt", heißt es in dem Urteil. Halte er sich an die Vorgaben, könne er sich die Ansprüche immerhin 30 Jahre lang erhalten.
Bei etlichen anderen Herstellern sind die Garantiezeiträume kürzer, dafür aber nicht mit einer entsprechenden Einschränkung versehen. So gewährt etwa Volkswagen eine Garantie von zwölf Jahren gegen Durchrosten. "Voraussetzung ist, dass die für das Auto vorgesehenen Wartungsintervalle alle vollständig eingehalten werden", sagte ein Firmensprecher dem Abendblatt. "Eine Klausel, wonach dies in einer Vertragswerkstatt geschehen muss, gibt es nicht. Es muss nur ein Fachbetrieb sein."
Bei Opel beträgt die Gewährleistungsdauer gegen Durchrostung ebenfalls zwölf Jahre. "Einzige Voraussetzung: Sie lassen Ihren Wagen gemäß Inspektionsscheckheft warten und alle nötigen Inspektionen durchführen", hieß es von dem Unternehmen. Ford übernimmt je nach Fahrzeug zwischen sechs und zwölf Jahren eine entsprechende Garantie, allerdings muss jährlich eine Korrosionsschutz-Kontrolle durchgeführt werden.
Beim ADAC und beim Auto Club Europa (ACE) stieß die Entscheidung des BGH auf Kritik. "Das Urteil trägt zur Verwirrung bei", sagte ADAC-Juristin Silvia Schattenkirchner der Nachrichtenagentur dpa. Bei der normalen, zwei- bis dreijährigen Neuwagengarantie dürften Leistungen nicht vom Besuch von Vertragswerkstätten abhängig gemacht werden. Nach dem Urteil sei nun unklar, welche Art von Garantieversprechen an die Nutzung des Werkstattnetzes des Herstellers geknüpft werden dürfe. Auch nach den Worten des ACE-Verbraucheranwalts Volker Lempp hat der BGH "alle Schlupflöcher meilenweit geöffnet". Der Hersteller könnten nun dazu übergehen, im "Kleingedruckten" vermehrt Bindungen an ihre Werkstätten vorzusehen. "Manchmal fehlt nur ein Stempel im Serviceheft, und die Garantie ist perdu", so Lempp.
Im Oktober hatte der BGH noch eine Vertragsklausel zur Gebrauchtwagengarantie gekippt. Dabei ging es aber nicht um freiwillig übernommene Herstellergarantien, sondern um eine von Händlern angebotene kostenpflichtige Garantie. In diesen Fällen hatte der BGH einen Passus für unwirksam erklärt, demzufolge der Kunde die vorgegebenen Wartungsintervalle genau einhalten musste oder aber die Reparaturgarantie verlor. Begründet hatten die Richter ihre Entscheidung damit, dass laut der Klausel der Kunde auch dann leer ausgehen sollte, wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat.v.m., HA