Klageschrift BMW 523iA Touring (E.D.)

Diskutiere Klageschrift BMW 523iA Touring (E.D.) im Forum Recht im Bereich Allgemeines - So die Klageschrift in meiner Sache ist gestern erstellt worden und an´s Landgericht raus gegangen. Nun interessiert mich brennend, wie lange es...
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Hallo Günter,

ich darf erinnern:
Eröffnungthread.
"Das Landgericht ist Landshut und die Klage wurde erst eingereicht."

HEUTIGER Text von E.D. > !

"Die Klageeinreichnung hat sich bis gestern verzögert, da ....."

Ich bleibe dabei: er sollte unter allen Umständen versuchen zunächst zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.
Er kann die Schlacht gewinnen, völlig klar .... aber er verbleibt auf dem Schlachtfeld ... selbst aus allen Knopflöchern blutend ...

Gruß

Peter L

P.S. Es bleibt ihm ja unbenommen sich (vorher!) nach den finanziellen Verhältnissen des Verkäufers zu erkundigen. (Hausbesitzer, Schuldenregistereintrag, Schufa, usw.)
 
E.D. schrieb:
So die Klageschrift in meiner Sache ist gestern erstellt worden und an´s Landgericht raus gegangen.

Was mich ebenfalls interessiert, was mit "das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar" gemeint ist, da dies so in der Klageschrift steht.


..kann doch nur bei einem vorherigen Prozeß mit Urteil ergangen sein.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist Bestandteil eines Urteilstenor.
Dies nach §§708 ff.
Der Kläger kann nach dieser vorläufigen Vollstreckung gleichwohl auch vor dem Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung.....mit Mittel des Zwangsvollstreckungsrechts..seine Forderung durchsetzen, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.
Das dies in nur einer Klageschrift-ohne Urteilstenor- stehen soll ?
Da mir der genaue Hintergrund fehlt,E.D. könnte aufklären,belasse ich es dabei.
Sicher wird er über den Ausgang berichten.
Gruß
___________
Günter
 
verleger11 schrieb:
E.D. schrieb:
So die Klageschrift in meiner Sache ist gestern erstellt worden und an´s Landgericht raus gegangen.

Was mich ebenfalls interessiert, was mit "das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar" gemeint ist, da dies so in der Klageschrift steht.

..kann doch nur bei einem vorherigen Prozeß mit Urteil ergangen sein.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist Bestandteil eines Urteilstenor.
Dies nach §§708 ff.

Er hat doch geschrieben, dass dies in der Klageschrift steht. Anträge über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann man schon in der Klageschrift stellen.
Da der Streitwert über € 5000,00 liegt, ist nun mal das Landgericht erstinstanzlich zuständig.


@ Peter L:
Er hat doch bereits geschrieben, dass außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert sind. Deshalb geht er jetzt den genau richtigen Weg.
 
Zitat:
"Da er meinem RA ein Fax geschickt hat in dem er indirekt diesen Betrug zu gibt

und sich zudem bereit erklärt das Fahrzeug zurück zu nehmen :)

und den Kaufpreis zurück zu zahlen. :D

Der haken daran ist nur, er will das ich auf alles mir bis dato entstandenen Kosten verzichte und ihm noch die Anreise bezahle. Ansonsten würde er sich dazu nicht bereit erklären. :Coolio1: "

Das (nämlich der Kleinkram) muß dann eben noch ver/ausgehandelt werden.

Gruß

Peter L
 
Zitat:
" Das Problem ist der "Rattenschwanz" an zusätzlichen Kosten, angefangen bei den neuen Reifen die ich gekauft habe, über den Nutzungsausfall bis hin zu den Gutachterkosten. Diesen Rattenschwanz will er nicht bezahlt haben. Im Gegenteil, er will sogar noch sein Aufwendungen vom Kaufpreis des Fahrzeugs in Abzug bringen. ... + Anfahrtskosten."

Es wurde keine Einigung erzielt, also geht es jetzt vor Gericht.

Rechtsanwälte klagen nicht blind und geldgeil durch die Gegend. Eine Geschäftsgebühr + außergerichtliche Einigungsgebühr sind lukrativer und nicht so arbeits-/zeitintensiv wie das Gerichtsverfahren.
 
Zitat:
" Das Problem ist der "Rattenschwanz" an zusätzlichen Kosten, angefangen bei den neuen Reifen die ich gekauft habe, über den Nutzungsausfall bis hin zu den Gutachterkosten. Diesen Rattenschwanz will er nicht bezahlt haben. Im Gegenteil, er will sogar noch sein Aufwendungen vom Kaufpreis des Fahrzeugs in Abzug bringen. ... + Anfahrtskosten."

.... hab ich doch alles gelesen ... wetten, daß der "Rattenschwanz" vielleicht grade mal 10 % des Streitwerts ausmacht!

"Es wurde keine Einigung erzielt, also ....."

.... davon hab ich nicht gesprochen ( es ist doch gar nicht großartig verhandelt worden), sondern gleich mit: Hau drauf und Schluß .... ist eben nicht Schluß ... nur der Anfang .... .
Meine unveränderte Auffassung: auch jetzt noch Wandlung des Kaufvertrages anstreben und den Kleinkram danach aufdröseln.

"Rechtsanwälte klagen nicht blind und geldgeil ...... "

Naja, Du bist ja Jurist, wie ich annehmen darf. Dann vertritt man solche Meinungen gelegentlich.
(Ich kenn mich allerdings auch ein wenig aus. Und sooo scharf hab ich doch gar nicht formuliert, aber zwischen den Zeilen hast Du durchaus folgerichtig interpretiert).



Gruß

Peter L

P.S. Ich werde jetzt einfach mal den Ausgang des Verfahrens abwarten.
 
Hallo Gerry,

...sicher können Anträge in verschiedener Form in einer Klageschrift gestellt werden.
Hier aber steht:"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar".Da wohl noch kein Urteil ergangen ist,kann keine vorläufige Vollstreckung erfolgen.Diese Aussage bestimmt allein das Gericht bei Urteilsverkündung und nicht der RA bei Klageschrift.Dieser kann wohl den Antrag ,mit Betonung auf Antrag,das bei einer Verurteilung eine vorläufige Vollstreckung erfolgen sollte, sicher schon einbringen.Dies jedoch entscheidet das Gericht event. auch ob mit oder ohne Sicherheitsleistung.Auch hierzu kann ein Antrag gestellt werden aber auch dies bestimmt das Gericht und auch hier bestimmt nicht der RA.
Wie kommt ein RA dazu,den Urteilstenor des LG vorab zu bestimmen nach dem Motto:Ich RA sage Ihnen was in dem Urteil zu stehen hat.
Und wenn dies so in der Klageschrift steht,könnte man das annehmen.
Richter eines LG sind hier sehr empfindlich bezug solcher Anmaßungen.
Gruß
________
Günter
 
Zuletzt bearbeitet:
verleger11 schrieb:
Hallo Gerry,

...sicher können Anträge in verschiedener Form in einer Klageschrift gestellt werden.
Hier aber steht:"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar".Da wohl noch kein Urteil ergangen ist,kann keine vorläufige Vollstreckung erfolgen.Diese Aussage bestimmt allein das Gericht bei Urteilsverkündung und nicht der RA bei Klageschrift.Dieser kann wohl den Antrag ,mit Betonung auf Antrag,das bei einer Verurteilung eine vorläufige Vollstreckung erfolgen sollte, sicher schon einbringen.Dies jedoch entscheidet das Gericht event. auch ob mit oder ohne Sicherheitsleistung.Auch hierzu kann ein Antrag gestellt werden aber auch dies bestimmt das Gericht und auch hier bestimmt nicht der RA.
Wie kommt ein RA dazu,den Urteilstenor des LG vorab zu bestimmen nach dem Motto:Ich RA sage Ihnen was in dem Urteil zu stehen hat.
Und wenn dies so in der Klageschrift steht,könnte man das annehmen.
Richter eines LG sind hier sehr empfindlich bezug solcher Anmaßungen.
Gruß
________
Günter

Das ist der Antrag, der so zu formulieren ist. Ein Blick in Formularbücher sollte sich für dich lohnen.
In einer Klageschrift kann auch stehen: Der Beklagte wird verurteilt xy zu zahlen. etc....

Es ist nicht gut, haufenweise Halbwissen einzustreuen und dadurch den Kläger zu verunsichern. Diese ganzen Details bringen nicht weiter, insbesondere wenn sie falsch sind bzw. das Ziel, was E.D. anstrebt, nicht erreichen.

Der Anwalt von E.D. in Hinblick auf die Kostentragungspflicht hat schon Recht, nur ist es eben immer so eine Sache, inwieweit man sich einigen kann. Immerhin muss man berücksichtigen, dass man aus dem Gericht häufig mit einem Vergleich kommt, der letztendlich auch nicht Fisch oder Fleisch ist.
 
Aufbau einer Klageschrift von Dr.O.------,Richter am LG Berlin
______________________________________________________
Briefkopf des RA
____________________ Berlin,02.05.2007

An das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Möckernstr.128-130
10963 Berlin

Klage

des Angestellten (Name,Adresse) Klägers
§§253II1,130Nr.1ZPO
-Prozessbevollmächtiger:RA (Name,Adresse §172 I 1 ZPO

gegen
den Händler (Name ,Adresse §§253II 1.130Nr.1ZPO
Beklagten

wegen Zustimmung zur Herausgabe. §§253II 2,130Nr.1ZPO

Namens des Klägers erhebe ich Klage mit dem Antrag

den Beklagten zur verurteilen,den Kaufpreis
des PKW, BMW an den Kläger zuzustimmen.
Der Wert des Streitgegenstands beträgt 12.000,00€ §§.....

Begründung
1. Sachverhalt mit der Beweislast entsprechenden Beweisantritten §en
2.Rechtliche Würdigung

Einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter §...
stehen keine Gründe entgegen.
Ggf.Hinweis auf außergerichtlichen Einigungsversuch oder §
auf die Aussichtslosigkeit einer Güteverhandlung.
ggf.Hinweis auf §141 III 2 ZPO
Eine beglaubigte und einfache Abschrift der Klageschrift §§....
sind beigefügt.
Gerichtsgebühren in Höhe von ....€ sind eingezahlt. §65 GKG

Name
RA

Dies ist der veröffentliche Antrag einer Klageschrift,erstellt von einem Richter.
Ich weis nicht , welche Formularbücher D U liest.Der RA kann Anträge formuliert stellen,aber nicht verurteilen.(Der Beklagte wird verurteilt...etc.)
Was das Halbwissen angeht,kannst du gerne bei uns in die Lehre kommen.
Wir suchen noch Leute,die sich durch Aktentragen emporarbeiten können.
Gruß
___________
Günter
 
Ich weis nicht , welche Formularbücher D U liest.Der RA kann Anträge formuliert stellen,aber nicht verurteilen.(Der Beklagte wird verurteilt...etc.)

Was das Halbwissen angeht,kannst du gerne bei uns in die Lehre kommen.

Wir suchen noch Leute,die sich durch Aktentragen emporarbeiten können.
Gruß
___________
Günter

:):):) Stellt sich die Frage, wer sich hoch arbeiten und noch so einiges Lernen muss :):):)

Es gibt vom Beckverlag so ein schönes dickes, rotes Buch mit vielen Vorlagen, aber auch kleine Formularsammlungen, die für den ein oder anderen sicher interessant sein könnten.

Schönes Wochenende noch!
 
@ Verleger11:

Wenn E.D. schreibt

"
Was mich ebenfalls interessiert, was mit "das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar" gemeint ist, da dies so in der Klageschrift steht.
"

...dann darfst Du dies nicht wörtlich nehmen. Sein Anwalt hat das sicher als Antrag formuliert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist mir gerade wieder eingefallen.

Hier mal ein Beispiel einer Klageschrift mit den Anträgen:

"
In Sachen
...
erheben Klage vor dem ... und werden folgende Anträge stellen:

I. Die Beklagte wird verurteilt....

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
...
"

verleger11 schrieb:
@ PD-TDI:
Was das Halbwissen angeht,kannst du gerne bei uns in die Lehre kommen.
Wir suchen noch Leute,die sich durch Aktentragen emporarbeiten können.

Ihr seid aber eine junge Kanzlei. Wohl noch nicht viele Klagen eingereicht. :p
 
Das ändert aber nichts daran, dass dir die gängige Praxis bei der Formulierung einer Klageschrift ganz offensichtlich nicht geläufig ist. Es gibt nun mal verschiedene Varianten.
Aber Du musstest ja mal wieder(!) den Allwissenden heraushängen, nur weil Du Google bedienen kannst. :rolleyes:

Speziell das Verhalten ggü. PD-TDI war unangebracht.

Es gibt einen netten Spruch von Dieter Nuhr zu deinem übersteigerten Geltungsbedürfnis. :D
 
Ich antworte Dir mal wie der User Martins z.B. in 2 Oelthread,als Du Ihm als kleiner Troll
und fraglichen Polizeimeister mit? .. "Jura für den Polizeidienst-Internet-Fernstudium für Anfänger" tituliertes.
" @ Gerry: Dein Verhalten wird "Projektion "genannt(Meine Frage nicht von Martins:Hoffe Du weist was das ist,oder schau im Duden)
@Martins:Und nimm bitte nie an irgendwelche öffentliche Quizspiele oder ähnlichem teil.Deine Ratereien sind ja dermaßen peinlich

@Martins:..oder vielleicht ist Gerry ja doch noch in der Lage .... was produktives zu liefern,anstelle nur in bekannter Manier sich als Beitragsfledderer zu verlustieren.
... gespaltene Argumentation geht im flüssig aus der Feder(aka Tastatur)

Dem ist nichts entgegenzusetzen.
@Gerry an Dich:Was uns unterscheidet:Meine Rechtsdarlegungen waren stets mit teils eigenen erstrittenen Urteilen oder mit Urteilen anderer Gerichte bis zum BGH mit den jeweiligen
AZ belegbar und auf die man sich berufen kann.Deine Argumentation beruft sich stets und nur auf §§,welche im Gesetzestext stehen.Eine Auslegung hierrüber wird meistens von beide Parteinen auch strittig unterschiedlich bewertet.
Es steht Dir selbstverständlich frei,deine Profilneurosen ohne Substanz kundzutun aber mach das mit Leute die die Gesetzeslage nicht so mächtig sind.
Wenn Du so firm in der Sache-Recht bist,dann kannst sicher meine bisherigen geposteten Urteile widerlegen.Von Dir kam ja bis Dato nichts. Wenn nicht,dann beschränk Dich auf andere Sachen statt auf dümmliche Aussagen.In Sachen Recht scheint mir,ist Dir die Schnitte doch was zu groß.

@Martins:Hoffe ich durfte Deine obigen Postings zitieren.
 
Das ganze nimmt ja eine interressante Wendung.

Weiter so, mich unterhälts bestens :D
 
Na wunderbar - können wir vielleicht alle Beiträge aus anderen Threads hier rein kopieren, dann muss ich nur noch einen Thread am Tag lesen ...
 
verleger11 schrieb:
Wenn Du so firm in der Sache-Recht bist,dann kannst sicher meine bisherigen geposteten Urteile widerlegen.

Wir reden hier über keine Urteile, sondern über die Formulierung von Anträgen - speziell zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - in einer Klageschrift. Vielleicht möchtest Du mal wieder zum Thema zurückkehren. Aber so kennt man dich: Wenn die Luft für den Schwätzer eng wird, dann lenkt er von seinen Fehlern ab.

verleger11 schrieb:
In Sachen Recht scheint mir,ist Dir die Schnitte doch was zu groß.

Wer sich auch nur ansatzweise in der Jurisprudenz auskennt, der bemerkt in diesem Thread sehr schnell, für wen die Jura-Schnitte viel zu groß ist. :D

Wenn Du auch nur ein einziges Semester Jura studiert hast, dann fresse ich einen Besen! :rolleyes:

Nie war ein Avatar so treffend! :D
 
Die Sache nimmt Form an...

So langsam nimmt der Fall Gestalt an. Nach dem das ganze hier recht lange so vor sich hindümpelte, bekam ich letzte Woche doch tatsächlich Post vom Gericht, und folge dessen auch der Beklagte. Der Termin ist endlich festgesetzt worden.

Nach dem der Beklagte also auch Post vom Landgericht bekommen hat, ist ihm wohl ein ganze Batterie von 100.000 Watt Strahlern aufgegangen. Da er nun den Ernst seiner Lage erkannt hat. Nun ruft der Herr mich praktisch jeden zweiten oder dritten Tag an und jammert mir die Ohren voll. Da er mit aller Macht verhindern will das wir uns vor dem Richter treffen, ist er nun auch bereit sich vor der Verhandlung in einem Vergleich mit mir zu einigen.

Allerdings fängt da das Problem an. Denn über meinen Anwalt, als auch direkt telefonisch (als er mich anrief) habe ich ihm mitgeteilt, dass er über seinen Anwalt einen Vorschlag unterbreiten soll. Schließlich ist ihm meine Forderung bekannt und auf dieser Basis kann er gern einen Vorschlag machen.

Leider klappt das nicht so wie ich mir das Vorstelle, denn er kommt mit keinem Vorschlag rüber! Im Gegenteil er versucht am telefon regelmäßig mir einen Vorschlag abzuschwatzen, worauf ich mich aber nicht einlasse. Aktuell stehe ich auf dem Standpunkt, das sowohl Anwaltskosten, Gutachten und die Fahrzeugvermessung (die auch Teil des Gutachtens ist) sowie der Kaufpreis selbst nicht zur Verhandlung stehen. Verhandeln lasse ich mit mir eigentlich nur über die neuen Reifen, die ich dort hab aufziehen lassen, und den Nutzungsausfall (65 € pro Tag seit Mai). Dies habe ich ihm telefonisch als auch per Anwalt mitgeteilt.

Leider gewinne ich mit jedem Gespräch mehr den Eindruck, dass er mit Macht darauf hinaus will das er nur den Kaufpreis abzüglich seiner Anreise- und Abholungkosten. Was für mich schlicht inakzeptabel ist!

Nun bin ich für mich ja am überlegen, ob ich mich nicht doch zu einem Vorschlag hinreißen lasse. Allerdings weis ich nicht ob folgende Idee wirklich Klug ist:

1. Ich Verkaufe den Streitgegenstand (Auto) in Absprache mit dem Beklagten an einen der vielen Export-Händler. Was zum Vorteil hat, das dieser Wagen niemandem mehr zum Nachteil werden kann und ich schon mal etwas Geld in der Hand habe.

2. Der Betrag den ich vom Export-Händler bekomme, wird von meiner Forderung abgezogen. Der Beklagte hätte so einen etwas gerigeren Betrag aufzuweden. Was ja in seinem Sinne ist.

3. Ich würde in der Gesamtheit ungefähr das bekommen was gefordert ist und der Beklagte wedet weniger Geld auf, da ja nur noch eine Restforderung besteht. Außerdem hat der dann kein Problem mehr mit der Abholung (=für ihn weniger Kosten) und der "Entsorgung" / "Verkauf" des Fahrzeugs.

Oder ist diese Idee doch zu heikel?
 
hi emanuel ...

ich würd warten ; gehe keinerlei vergleich ein (diese sind i.d.r. immer zum vorteil des schuldners...)

verkauf an dritte würd ich komplett vergessen ( wie willst du dann vom verkäufer die differenz einfordern ; ihm stünde dann ja das auto als gegenwert zu ; auch wenn es nur schrott ist...)

also ; abwarten , abwarten....
 
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